Inwieweit haftet ein Architekt, der als Bausachverständiger lediglich mit der technischen Abnahme betraut ist, für verdeckte Mängel, die nicht etwa im Rahmen einer Sichtprüfung sondern nur durch einen Substanzeingriff oder eine Bauteilöffnung ermittelt werden können.
Quelle: W&B Anwälte OLG Celle: Der mit der technischen Abnahme beauftragte Architekt schuldet nur eine Sichtprüfung.

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