Schnell einen Link mit Freunden und Bekannten geteilt und schon erstellt Facebook automatisch ein kleines Vorschaubild des Inhalts. Das ist zwar praktisch, verletzt aber in Teilen das Recht des Urhebers.
Rechtlich gesehen sind die von Facebook generierten Vorschaubilder Vervielfältigungen des Originals sowie eine öffentliche Zugänglichmachung nach §16 und § 19 des Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) wird ebenfalls verletzt, da die Bilder meist nicht mit den Angaben des Urhebers gekennzeichnet sind.
User sind Adressaten der Abmahnung
Adressaten eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs sind, auch wenn Facebook die Vorschau generiert, die User. Durch das kopieren und teilen eines Linkes macht sich der Nutzer, gegebenenfalls, selbst strafbar. Sich auf die automatische Erstellung zu berufen ist zwecklos, rechtlich stellt Facebook nämlich lediglich die Technik zur Verfügung.
Aktueller Abmahnungsfall
Eine Rechtsinhaberin sah ihre Urheberrechte in der Verbreitung der Vorschaubilder verletzt. Sie verlangte neben der Unterlassung einen Schadensersatz in Höhe von 1200 Euro, sowie die Kosten der Abmahnung von rund 550 Euro.
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