In den meisten Fällen verlangt der Betreiber bzw. seine Angestellten bei Verlust der Karte an der Kasse einen pauschalen Betrag von meist 50 €. Dieser Betrag entspricht in aller Regel auch dem auf der Karte verfügbaren Limit, also dem Höchstbetrag, der mit dieser Karte umgesetzt werden kann. Zur Rechtfertigung dieser Forderung wird auf eine entweder an der Kasse und/oder auf der Karte zu findende Klausel verwiesen, nach der der Kunde bei Verlust der Karte den genannten Pauschalbetrag zu zahlen hat.
Ist man also wirklich verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, insbesondere dann, wenn man tatsächlich weniger als diesen Pauschalbetrag umgesetzt hat?
Bei der angesprochenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. des BGB. Solche, für eine Vielzahl von Verträgen vorgefertigten Vertragsbedingungen sind grundsätzlich zulässig, unterliegen aber gewissen Anforderungen und insbesondere einer sogenannten Inhaltskontrolle. Sie sind dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders dieser Klausel unangemessen benachteiligen. Das Gesetz hat einige Fälle unangemessener Benachteiligung ausdrücklich in den §§ 308, 309 BGB festgehalten.
Bei der in Rede stehenden Klausel dürfte es sich um die Formulierung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs handeln, der in jedem Fall eines Verlustes der Karte vom Verwender geltend gemacht wird.
Für einen solchen Fall pauschalierten Schadensersatzes sieht das Gesetz in § 309 Nr.5 b) BGB die Einschränkung vor, dass eine solche Klausel nur dann wirksam ist, wenn dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder zumindest wesentlich niedriger als der Pauschalbetrag ist.
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