Nahezu jeder war schon einmal in einer Diskothek oder einem Restaurant, in dem am Eingang eine Verzehrkarte ausgegeben wird. Anstatt seine bestellten Getränke oder Speisen direkt an der jeweiligen Theke zu bezahlen, wird die Bestellung – häufig über ein Lesegerät – auf die Karte gebongt und darauf gespeichert. Am Ende des Abends bzw. des Besuchs geht man dann mit dieser Karte an die Kasse und bezahlt den darauf verbuchten Betrag.

Aber was ist, wenn man die Karte verliert? Wie wird dann abgerechnet?

In den meisten Fällen verlangt der Betreiber bzw. seine Angestellten bei Verlust der Karte an der Kasse einen pauschalen Betrag von meist 50 €. Dieser Betrag entspricht in aller Regel auch dem auf der Karte verfügbaren Limit, also dem Höchstbetrag, der mit dieser Karte umgesetzt werden kann. Zur Rechtfertigung dieser Forderung wird auf eine entweder an der Kasse und/oder auf der Karte zu findende Klausel verwiesen, nach der der Kunde bei Verlust der Karte den genannten Pauschalbetrag zu zahlen hat.
Ist man also wirklich verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, insbesondere dann, wenn man tatsächlich weniger als diesen Pauschalbetrag umgesetzt hat?
Bei der angesprochenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. des BGB. Solche, für eine Vielzahl von Verträgen vorgefertigten Vertragsbedingungen sind grundsätzlich zulässig, unterliegen aber gewissen Anforderungen und insbesondere einer sogenannten Inhaltskontrolle. Sie sind dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders dieser Klausel unangemessen benachteiligen. Das Gesetz hat einige Fälle unangemessener Benachteiligung ausdrücklich in den §§ 308, 309 BGB festgehalten.
Bei der in Rede stehenden Klausel dürfte es sich um die Formulierung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs handeln, der in jedem Fall eines Verlustes der Karte vom Verwender geltend gemacht wird.
Für einen solchen Fall pauschalierten Schadensersatzes sieht das Gesetz in § 309 Nr.5 b) BGB die Einschränkung vor, dass eine solche Klausel nur dann wirksam ist, wenn dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder zumindest wesentlich niedriger als der Pauschalbetrag ist.
Spoiler In den Fällen, in denen auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen wird :
und das wird schon aus Platzgründen der Regelfall sein – verstößt die Klausel gegen das Gesetz und ist damit insgesamt unwirksam. Damit kann sich der Betreiber eben gerade nicht auf diese Klausel berufen. Vielmehr obliegt es ihm nun, konkret nachzuweisen, in welchem Umfang ihm ein Schaden entstanden ist. Ob und wie er dies bewältigen kann, ist Frage des Einzelfalls.

Nun mag das Ergebnis vielleicht verwundern. Keinesfalls darf man diesen Beitrag so verstehen, dass man bei Verlust der Karte überhaupt nicht zahlen müsste. Auch soll nicht suggeriert werden, dass es sogar clever sei, seine Karte zu verlieren, wenn man bereits viel umgesetzt hat. Grundsätzlich gilt: Was ich bestelle und konsumiere, das muss ich auch bezahlen!

Allerdings ist der Verwender solcher Karten mangels einer ausreichenden Regelung in der Pflicht, seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Die mit der Klausel auf der Karte beabsichtigte Entledigung von dieser Pflicht geht aus den oben genannten Gründen fehl.

So verständlich also das Vorgehen der Kartenausgeber auch sein mag, und so enttäuschend dieses Ergebnis für sie auch ist, so kann dies nicht von der Pflicht entbinden, solche Geschäftsbedingungen im Rahmen des geltenden Rechts zu halten. Wer unwirksame Klauseln verwendet, muss deren Ungültigkeit hinnehmen.

Wie man dies allerdings dem Türsteher einer Diskothek am frühen Morgen nahe bringen will und kann, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier.



Quelle: Verlust von Verzehrkarten in Diskothek oder Restaurant

Eine Frage die sich bestimmt der ein oder andere hier auch schon mal gestellt hat, also wisst ihr jetzt wie zumindest die Rechtslage dazu ist

mfg