Dieser Auskunftsanspruch steht unter dem Richtervorbehalt; das bedeutet: das Gericht hat zu prüfen, inwiefern die vorgelegte Dokumentation ausreichend ist, den angeblichen Urheberrechtsverstoß glaubhaft zu machen. Das LG Köln ist für die Auskunftsverfahren wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen besonders beliebt. Insbesondere steht das Landgericht in dem Ruf, Anschlussprovider zu einer Auskunft über Daten ihrer Kunden zu verpflichten, ohne besonders hohe Anforderungen an die Dokumentation des behaupteten Verstoßes zu stellen.
Dieser Vorwurf des allzu schnellen „Durchwinkens“ der Auskunftsverpflichtung gewinnt nun neue Nahrung:
Gleich zwei Details sind hier bemerkenswert:
- zum einen gibt die eidesstattliche Versicherung in der Frage der Zuordnung einer IP-Adresse nicht etwa eine Wahrnehmung des Unterzeichners wieder sondern verweist auf Mitarbeiter einer fremden Firma.
- Die genannten Mitarbeiter gehören nicht etwa zu einem hiesigen Untenehmen sondern zu einer in Paraguay ansässigen Gesellschaft.
Das LG Köln hatte in dieser Frage offenbar keine Bedenken gehabt, einen Urheberrechtsverstoß für glaubhaft zu erachten, obwohl der an Eides statt Versichernde in dieser Hinsicht keine eigenen Wahrnehmungen präsentieren konnte.
Gleichzeitig scheint dem LG Köln dem vagen Verweis auf Mitarbeiter einer Firma in Paraguay, die für den erhobenen Vorwurf entscheidende Ermittlungsschritte übernommen haben sollen, ungeprüft Glauben zu schenken.
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