Die nächste Möglichkeit, die sich einem anbietet ist es, Videos von Video-Plattformen wie
YouTube - Broadcast Yourself. herunterzuladen und mittels eines Programms deren Tonspur in eine Musikdatei beliebigen Formats umzuwandeln.
Problematisch ist bei dieser Möglichkeit jedoch zunächst die rechtliche Lage: darf man die Videos herunterladen?
Grundsätzlich ist hier §53 UrhG einschlägig, wonach Kopien für den privaten Gebrauch zulässig sind, etwas anderes könnte sich jedoch aus den AGB von Youtube ergeben.
In Punkt 6.1.11 der AGB von Youtube heißt es:
„Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. „Streaming” bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer.
Diese Bestimmung der AGB wurden nach Punkt 2 (2.1 ff.) der AGB angenommen und ist demnach Vertragsbestandteil geworden. Demnach wäre ein Speichern des Videos oder der Audiospur nicht erlaubt.
Allerdings müssten dazu überhaupt erst die AGB von Youtube wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein.
Dies ist sehr problematisch, für eine Einbeziehungsvereinbarung muss ausdrücklich oder konkludent auf die Vertragsbestimmung hingewiesen worden sein. Auf dem Video-Portal YouTube wird auf diese AGB jedoch erst sehr weit unten auf der Internetseite hingewiesen, zuvor kommen zahlreiche Video-Vorschläge, welche es dem Nutzer erschweren überhaupt bis zum unteren Ende der Internetseite zu gelangen.
Auch erscheinen bestimmte Punkte der AGB wenig verbindlich, beispielsweise ist eine „Annahme durch Nutzung” in Punkt 2.2 sehr fraglich (vgl. Palandt, §305 Rn. 43).
Daraus ergibt sich, dass für einen normalen, nicht registrierten Nutzer die AGB von YouTube nicht wirksam einbezogen worden sind. Folglich verletzt man auch keine vertragliche Pflicht durch Herunterladen eines Videos oder einer Tonspur und eine Kopie ist nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässig für meinen privaten Gebrauch.
Ein Programm für das Herunterladen und Umwandeln eines YouTube Videos lässt sich leicht über diverse Suchportale finden, beispielsweise der kostenlose „Youtube to MP3 Converter”:
Dabei war es zunächst bei einigen Titeln problematisch, die originale Länge des Titels herauszubekommen, diese konnte man durch eine Suche bei diversen Suchportalen herausbekommen. Der Link des entsprechenden Treffers nach einem Musiktitel mit der passenden Länge musste nun in das Programm eingefügt werden, ein Speicherort und die gewünschte Qualität der späteren Musikdatei ausgewählt und der Download gestartet werden. Auch konnten die gesammelten Youtube-Links gleichzeitig eingefügt und heruntergeladen werden.
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