Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke – Teil 1: Facebook
Nur wenige Nutzer sozialer Netzwerke setzen sich mit den dort geltenden Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen auseinander. Deshalb haben wir einige AGB‘s der bekanntesten und beliebtesten Netzwerke genauer unter die Lupe genommen.
In der ersten Folge unserer Serie widmen wir uns dem größten sozialen Netzwerk weltweit: Facebook.
Die Nutzungsbedingungen
Facebook regelt in seinen Nutzungsbestimmungen (Facebook) zunächst die Lizenzierung der dort von den Nutzern eingestellten Inhalte, wie z.B. Fotos oder Videos. Der Nutzer erteilt Facebook durch das Einstellen der Inhalte eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher Inhalte, die auf Facebook gepostet werden (Ziff. 2 Nr. 1).
Für deutsche Nutzer (http://www.facebook.com/terms/provisions/german) gilt dies allerdings mit der Maßgabe, dass die Nutzung sich auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt. Es wird jedoch nicht deutlich, was unter „in Verbindung mit Facebook“ zu verstehen ist. Erfasst die Lizenz auch die Nutzung von Inhalten außerhalb von Facebook? Und wenn ja wo und in welchem Umfang?
Die Lizenz endet grundsätzlich mit der Löschung des Inhalts bzw. des Nutzerprofils, außer wenn der Inhalt mit Dritten geteilt wurde, die den Inhalt nicht gelöscht haben (z.B. bei privaten Nachrichten). Jedoch werden Inhalte auch nach ihrer Löschung „eine angemessene Zeit“ als Sicherungskopien aufbewahrt (Ziff. 2 Nr. 2). Dabei sind sie zwar für andere nicht zugänglich, der Zweck und die Dauer dieser Sicherungskopien sind jedoch unklar.
Positiv zu bewerten ist die Verpflichtung eines jeden Nutzers auf Facebook keine unautorisierte Werbung, Viren, rechtswidrige Inhalte etc. zu verbreiten (Ziff. 3). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Facebook die Einhaltung dieser Vorgaben durch die Nutzer nicht garantieren, sondern Verstöße nur sanktionieren kann.
Problematisch ist zudem, dass Werbekommunikation „möglicherweise nicht immer“ als solche gekennzeichnet ist (Ziff. 10 Nr. 3). Abgesehen davon, dass diese Formulierung sehr unbestimmt ist, verstößt die fehlende Kennzeichnung werblicher Kommunikation sowohl gegen § 6 TMG als auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 3 UWG i.V.m Nr. 11 des Anhangs).Spoiler Der Datenschutz:
Quelle: Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 1) - Facebook
Fazit
Bei Facebook gibt es in punkto Datenschutz noch viel zu tun. Problematisch erscheint insbesondere, dass nicht jeder Nutzer über Änderungen der Datenschutzbestimmungen direkt von Facebook unterrichtet wird. Dabei wäre eine solche Mitteilung ohne Weiteres möglich.
Ein wichtiger Kritikpunkt ist zudem, dass neue Funktionen in der Standardeinstellung erlaubt sind, sodass der Nutzer erst von sich aus tätig werden muss, um sie zu sperren.
Positiv ist jedoch anzumerken, dass Facebook sich die Kritik der Nutzer hinsichtlich der Unübersichtlichkeit der Datenschutzrichtlinien zumindest ansatzweise zu Herzen genommen und eine neue nutzerfreundlichere Variante der Datenschutz-bestimmungen zur Verfügung gestellt hat (Politique d).
Rechtlich verbindlich ist diese allerdings bisher nicht.
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Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke – Teil 2: Google+
Die Nutzungsbedingungen
Die Google Nutzungsbedingungen (Google - Nutzungsbedingungen) gelten nach Ziff. 1 für alle Dienste, die Google erbringt, also auch für die Nutzung von Google+.
Welche Rechte an den auf Google+ eingestellten Inhalten übertragen werden regelt Ziff. 5. Dort heißt es:
„Indem Sie urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Inhalte wie beispielsweise Texte, Bilder, Videos, Audiofiles oder Computersoftware in einen bestimmten Dienst einstellen, räumen Sie dadurch Google und den zur Google Gruppe gehörenden Unternehmen sowie den Vertragspartnern von Google die notwendigen, nicht-ausschließlichen und weltweiten, zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Inhalte ausschließlich zum Zweck der Erbringung des jeweiligen Dienstes und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zu nutzen.“
Diese Lizenz umfasst auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach §19a UrhG, also dazu Inhalte im Internet abrufbar zu machen, soweit dies wegen der Natur des Dienstes erforderlich ist oder der Nutzer ausdrücklich einer öffentlichen Zugänglichmachung zugestimmt hat. Sie endet, wenn der eingestellte Inhalt entfernt wird oder der Nutzer bestimmt, dass der Inhalt nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht werden soll.
Für die Nutzung von Google+ bedeutet dies, dass der Nutzer Google nur diejenigen Nutzungsrechte einräumt, die für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind. Positiv zu bewerten ist auch, dass der Nutzer selbst bestimmen kann, wann er die Lizenz für einen eingestellten Inhalt beenden möchte. Nach Entfernung eines Inhalts aus Google+, kann dieser also nicht in rechtmäßiger Weise von Google weitergenutzt werden.
Ergänzend zu den Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung von Google+ Inhalts- und Verhaltensrichtlinien (https://www.google.com/intl/de/+/policy/content.html), die z.B. der Verhinderung von Spam und illegalen Aktivitäten wie Kontodiebstahl etc. dienen sollen. Wird ein Verstoß gegen diese Richtlinien gemeldet, leitet Google+ entsprechende Maßnahmen ein. Interessant ist auch, dass nach Ziff. 13 der Inhalts- und Verhaltensrichtlinien auf Google+ ein Klarnamenzwang für die Wahl des Account-Namens besteht. Hier heißt es:
„Verwenden Sie den Namen, mit dem Sie normalerweise von Freunden, Familie und Kollegen angesprochen werden. Dies dient der Bekämpfung von Spam und beugt gefälschten Profilen vor. Wenn Ihr voller Name beispielsweise Sebastian Michael Müller ist, Sie normalerweise aber Bastian Müller oder Michi Müller verwenden, sind diese Namen auch in Ordnung.“ Einige Accounts, die unter einem Pseudonym bei Google+ registriert sind, werden offenbar von Google gelöscht (Google Plus Deleting Accounts En Masse: No Clear Answers | ZDNet, die ennomane » Blog Archive » Jetzt wurde auch mein GooglePlus-Profil gesperrt (Update)).
In der Bloggerszene ist die Empörung über dieses Vorgehen groß (Klarnamenzwang bei Google Plus: Nutzersperren und die Folgen **UPDATE** Wie man gegen Google vorgeht « The Dead Cat Bounce, https://plus.google.com/112716356719...ts/8oMHcwtZruQ).
Der Zweck, den Google+ mit dieser Regelung verfolgt besteht laut den Inhalts- und Verhaltensrichtlinien darin, Spam und gefälschte Profile zu verhindern. Ob dies durch einen Zwang zur Verwendung von Klarnamen tatsächlich verhindert werden kann m.E. zweifelhaft. Dazu kommt noch, dass sich die Einhaltung dieser Vorgabe wohl kaum kontrollieren lässt, da keine Identitätskontrolle bei der Anmeldung stattfindet.
In Blogs wird bereits dazu aufgerufen, den Google+ Account-Namen in einen selbstgewählten Netz-Namen umzuändern (PseudoFest). Ob sich das Pseudonymverbot halten wird, ist derzeit angesichts des hohen Entwicklungspotenzials des Netzwerks noch offen. Google hat bereits auf die Kritik der Nutzer reagiert und angekündigt, in Zukunft einige Details hinsichtlich des Vorgehens gegen Pseudonym-Accounts zu ändern (Google reagiert auf Kritik zur Namenspolitik bei Google+ - GoogleWatchBlog). An dem grundsätzlichen Klarnamenzwang soll allerdings zunächst festgehalten werden.
Spoiler Der Datenschutz:
Quelle: Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 2) - Google+
Fazit
Google+ punktet vor allem mit den vielfältigen Möglichkeiten, die Adressaten eines Beitrags auszuwählen. Die Einteilung von Kontakten in Circles macht es möglich, ein soziales Netzwerk sowohl für die private als auch für berufliche Kommunikation zu verwenden.
Dennoch weisen die Datenschutzbestimmungen von Google+ noch Unklarheiten auf. Angesichts des noch jungen Alters der Plattform ist davon auszugehen, dass sich die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen mit der Zeit kontinuierlich weiterentwickeln. In welche Richtung es hierbei gehen wird, darf mit Spannung erwartet werden.
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Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke – Teil 3: Youtube
Die Nutzungsbedingungen
Das rechtliche Verhältnis zwischen Youtube und einem Nutzer bestimmt sich nach den Youtube-Nutzungsbedingungen (YouTube - Broadcast Yourself.), der Datenschutzrichtlinie (YouTube - Broadcast Yourself.) und den Community-Richtlinien (YouTube - Broadcast Yourself.).
Doch gelten diese Bestimmungen gegenüber jedem Besucher, der sich auf Youtube ein Video ansieht? Wichtig ist hierbei, dass die Youtube-Richtlinien vorformulierte Vertragsbedingungen darstellen, sodass das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) Anwendung findet.
Damit eine AGB-Bestimmung wirksam in einen Vertrag einbezogen wird ist erforderlich, dass der Vertragspartner von ihr Kenntnis hat oder er zumindest die Möglichkeit hierzu hatte und mit der Geltung der Bestimmung einverstanden ist. Dass auch der Youtube Besucher die Möglichkeit hat, von den Nutzungsbedingungen Kenntnis zu nehmen ließe sich noch vertreten, seine Zustimmung zur Geltung einer AGB hat er jedoch nie erteilt. Eine Einbeziehung von AGB im Verhältnis zum Besucher eines Youtube-Videos scheidet daher aus. Dies hat zur Folge, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Youtube-Nutzungsbedingungen im Verhältnis zwischen Youtube und einem Besucher, der sich dort lediglich ein Video ansieht, unbeachtlich ist.
Anders sieht es jedoch bei angemeldeten Nutzern aus. Diese müssen bei Erstellung eines Youtube-Kontos der Geltung der Nutzungsbedingungen zustimmen. Es stellt sich daher die Frage, welche Rechte die angemeldeten Nutzer durch das Hochladen eines Videos einräumen.
Youtube selbst erhält durch den Upload eines Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie umfassende Lizenz, u.a. zur Nutzung, Reproduktion, Vertrieb, und Bearbeitung der Videos; gleichgültig in welchem Medienformat und über welchen Verbreitungsweg (Ziff. 10.1.1). Diese umfassende Lizenz beinhaltet zudem das Recht zur Unterlizenzierung.
Wichtig ist, dass sich die Lizenz nur auf eine Nutzung des Videos „…im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste…“ bezieht. Auch wenn unklar bleibt, wie genau dieser Zusammenhang beschaffen sein muss, ist positiv festzustellen, dass die Einräumung der Nutzungsrechte hierdurch in ihrem Umfang beschränkt wird.
Auch den anderen Youtube Nutzern wird gem. Ziff. 10.1.2 eine weitreichende Lizenz eingeräumt, allerdings ohne das Recht zur Unterlizenzierung.
Die eingeräumten Lizenzen erlöschen, wenn das Video von der Website entfernt wird (Ziff. 10.2). Eine rechtmäßige Nutzung ist nach Entfernen eines Videos also weder durch Youtube noch durch andere Nutzer möglich.
Die Youtube Community-Guidelines (YouTube - Broadcast Yourself.) beinhalten die „Spielregeln“ der Youtube-Community. Es wird darauf hingewiesen, dass Youtube keinerlei gewaltverherrlichende, strafbare oder persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf der Plattform duldet. Außerdem ist beim Hochladen eines Videos das Urheberrecht zu beachten. Insbesondere darf ohne Einwilligung des Berechtigten keine fremde Musik verwendet werden, selbst dann nicht, wenn diese einem eigenen Video hinterlegt wird.
Spoiler Der Datenschutz:
Quelle: Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 3)
mfg
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