Geklagt hatten zwei Polizisten, die für den Wechsel auf die Arbeitskleidung jeweils 15 Minuten täglich auf ihre Arbeitszeitkonten angerechnet bekommen wollten. Nachdem die Anträge abgelehnt wurden und auch der Widerspruch beim Land Baden-Württemberg keinen Erfolg hatte, klagten sie vor den Verwaltungsgerichten in Karlsruhe und Stuttgart ebenfalls ohne Erfolg. Nun hatte die Berufung vor dem VGH Baden-Württemberg zumindest teilweise Erfolg.
Die Richter des VGH BW urteilten, dass mangels einer gesetzlichen Regelung über das Umziehen von Polizeibeamten auf die Pflichten aus dem Dienstverhältnis des Beamten abzustellen sei. Folglich sei eine Tätigkeit nur „Arbeit“ im Sinne des Arbeitsverhältnisses, wenn sie den Beamten derartig beanspruche, dass sie seinen tatsächlichen dienstlichen Tätigkeiten gleichstehe.
Das An- und Ablegen einer Polizeiuniform gehört laut den Richtern des VGH eben nicht zu diesen Tätigkeiten. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die eigentliche Dienstleidung auch privat getragen werden darf. Insofern ist das Anlegen der Dienstkleidung der privaten Interessenssphäre der Beamten zuzuordnen und keine Tätigkeit im Sinne des Arbeitsverhältnisses.
Bookmarks