Im vorliegenden Fall hatte eine Fotografin ein Bild von dem Politiker Thilo Sarrazin auf ihre Webseite gestellt. Dieses war mit der Creative Commons-Lizenz „Attribution – ShareAlike 3.0 Unported“ versehen. Nach diesen Bedingungen muss ein Dritter bei einer Nutzung – etwa durch Veröffentlichung des Fotos auf seiner Webseite – den Urheber angeben und entweder eine Kopie des Lizenztextes beifügen oder die Internetadresse dafür angeben.
Eine rechtsextreme Partei hielt sich jedoch nicht daran. Sie veröffentlichte das Sarrazin- Foto auf ihrer Webseite, ohne diese Angaben zu machen.
Als die Fotografin dies bemerkte, beantragte sie beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung.
Das Landgericht Berlin erließ am 08.10.2010 (Az. 16 O 458/10)
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20O%20458/10 die beantragte einstweilige Verfügung. Die Richter entschieden, dass in der Veröffentlichung des Bildes ohne Einhaltung der CC-Lizenz eine Urheberrechtsverletzung liegt. Insofern liegt hier eine widerrechtliche Verwendung im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG vor. Für die Richter bestand auch kein Zweifel daran, dass ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung Wiederholungsgefahr besteht.
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