“Richtig ist, dass Abmahnschreiben aus unserem Hause verschickt wurden, in denen bedauerlicherweise falsche IP-Adressen aufgeführt waren. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Druckfehler. Die IP-Adressen zu den jeweiligen Verletzungen wurden durch unsere Ermittlungsfirma allesamt korrekt ermittelt. Diese korrekten Daten wurden bei den gerichtlichen Anträgen zur Beauskunftung verwendet und nach der Auskunftserteilung auch wiederum richtig in unsere Datenbanken eingespeist.
Der Fehler, der zur Angabe der falschen IP-Adresse führte, erfolgte während des Ausdruckens der Abmahnschreiben aufgrund eines Systemupdates.
Unmittelbar nach Feststellung dieses Fehlers haben die Rechtsanwälte der Kanzlei ein erneutes, korrigiertes Anschreiben an die jeweiligen Verletzer und sowie den bevollmächtigten Rechtsanwälten versendet. Darin wurden alle Verletzern, die eine Abmahnung mit einer falschen IP-Adresse erhalten haben, umgehend über den Druckfehler informiert. Gleichzeitig erfolgte in diesem Schreiben die Angabe der korrekt ermittelten IP-Adresse. Somit ist auch für die Abgemahnten ersichtlich, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu ihrem Anschluss korrekt war.
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass sowohl die Ermittlung der IP-Adressen als auch das anschließende Verfahren zur Auskunftseinholung der Daten der Abgemahnten jeweils unter Verwendung der korrekten IP-Adresse erfolgte. Die Ermittlung der betreffenden Rechtsverletzer ist somit nicht zu beanstanden, da zu jeder Zeit korrekte Ergebnisse erzielt wurden.”
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