Einige Online-Shop-Betreiber veröffentlichen in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch die notwendigen Datenschutzhinweise. Wir raten dringend von einer solchen Darstellung und Verquickung der Datenschutzhinweise mit dem AGB ab. Unter der Überschrift „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „AGB“ wird ein Kunde keine Hinweise zum Datenschutz erwarten. Daher sollte bei einem im Online-Shop, bei eBay-Auktionen oder bei Amazon ein ständig verfügbarer Link, beispielsweise mit der Bezeichnung „Datenschutz“ auf die Datenschutzerklärung verweisen.
Wenn in der Datenschutzerklärung der Hinweis enthalten ist, dass Kundendaten nur für die Abwicklung des Kaufvertrages genutzt werden, sollte dies auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Kann beispielsweise ein Newsletter abonniert werden, wird die E-Mail-Adresse auch zu Marketing- oder Werbezwecken genutzt. Dann ist ein entsprechender Hinweis auch in die Datenschutzerklärung mit aufzunehmen. Gleiches gilt für Bonitätsprüfungen, wenn diese ohne vorherige Einwilligung durchgeführt werden.
Quelle: Datenschutzhinweise in AGB | Abmahnung-Blog.de

Das betrifft gerade viele Shop-Besitzer und es ist wichtig sich an diese Datenschutzhinweise in den AGB's zu halten, ansonsten flattert einem schneller eine Abmahnung ins Haus als einen lieb ist...

mfg