Mit dem Ende des Jahres 2010 geht auch ein Jahrzehnt zu Ende, das aus unserer Sichtweise, nur mit “Digitalen Abmahnwahn” trefflich zu beschreiben ist.

Spätestens mit Einführung der schnellen Breitbandverbindungen für das Internet wird schnell deutlich, in kurzer Zeit lassen sich, frei und kostenlos, große Datenmengen in den P2P-Netzwerken verbreiten. Was anfänglich gedacht war, zum Austausch von selbst gemachten Filmen, Fotos und Texten unter Freunden, explodierte im Phänomen “Internettauschbörse”. Denn es wird klar, genau so schnell, kann man aber auch aktuelle Filme aller Sparten, Musik, Programme und PC-Games “tauschen” .
Durch hausgemachte Probleme der Contentindustrie (analoge Vertriebsmodelle, krampfhaftes Festhalten an den Markt übersättigten CD/DVD Verkäufen usw.) und dem resultierenden Überlebenskampf der analogen Contentindustrie musste sich gegen das digitale freie Tauschen gewehrt werden. Was in den Hinterhöfen der Schulen nicht gelang, wurde jetzt durch die Digitalisierung und Erkennbarkeit des Betreffenden durch die Datenspur möglich. Ende 2005 wurde der Abmahnwahn geboren.
Erstmals ist es möglich Verletzungen gegen die Rechte des Urhebers geltend zu machen mit dem positiven Instrument der Abmahnung. Denn Ziel sollte es sein, einen ermittelten Anschlussinhaber freundlich aber bestimmt aufzufordern, vor Initiierung eines Rechtsstreites, bestimmte Missstände abzustellen. Was anfänglich wahrscheinlich als sich wehren gegen die P2P-Netzwerke gedacht war, hat sich mit den Jahren verselbstständigt. Es ist verkommen zu einer Entstehung einer Abmahnindustrie, die nur bedacht ist, unter dem Deckmantel eines hoffnungslos veralteten analogen Urheberrechtsgesetzes, einzig billig Rechte bzw. Lizenzen zu erwerben, um Verstöße dagegen in den P2P-Netzwerken teuer abzumahnen ohne Rücksicht auf Menschlichkeit und Fairness.


Spoiler Rechtsnormen bei einer Urheberverletzung::


1. Strafbarkeit richtet sich nach § 106 UrhG (schützt dem Rechteinhaber vor unerlaubten Eingriffen in seinen Verwertungsrechten (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe)).

2. Herunterladen (Download) von urheberrechtlich geschützten Werken
- §§ 15 Abs. 1. 16 Abs. 1, 53 Abs. 1 UrhG – unerlaubte Vervielfältigung (rechtswidrig hergestellt; öffentlich zugänglich gemachte Vorlage)

3. Anbieten (Upload) von urheberrechtlich geschützten Werken
- § 19a UrhG – öffentliches Zugänglichmachen i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG – öffentliches Zugänglichmachen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (RI).



Spoiler Aber bei allem Polemisieren, muss man auch erwähnen, es darf niemand ein Recht verstoßen und denken keine Strafe dafür zu erhalten.:


Dennoch macht das zu Ende gehende Jahr 2010 deutlich, es muss dringend, das analoge Urheberrecht und die analoge Rechtsprechung digitalisiert werden. Angefangen von der Einführung von neuen Begriffsterminologien (wie Massenrechtsverstöße, Massenabmahnungen, Folgeabmahnungen, Massenabmahner usw.)

Der Gesetzgeber muss einerseits, die übertrieben hohen Streitwerte an einen Rechtsverstoß ohne finanzielle Interessen, realistisch anpassen und nach unten korrigieren, um hier schon einen Abmahnmissbrauch einen Riegel vorzuschieben. Anderseits, den guten Ansatz des § 97a Abs. 2 UrhG (100 Euro Deckelung) so zu bestimmen, insbesondere bei Verstößen in P2P-Netzwerken und gegen das Lichtbildschutzrecht bei Privatauktionen in Online Verkaufsportalen (z.B.: eBay), das nicht nur der Abmahnmissbrauch verhindert wird, sonder eine Abmahnung verhältnismäßig wird.

Die Filesharer sind angehalten, endlich nachzudenken, ob man weiter Hirnlos alles downloadet, oder endlich zur Besinnung kommt und von eMule & Co. die Finger lässt.

Das Pulverfass Abmahnwahn ist zum Zerbersten gefüllt. Immer neue abmahnende Kanzleien, Rechteinhaber – wie nie zuvor – haben das lukrative Geschäftsmodell Abmahnung entdeckt, es wird immer unmenschlicher und schmutziger abgemahnt. Schlampige Arbeit, fehlerhafte Ermittlungen, die unterschiedliche Rechtsprechung, hervorgebracht durch einen unangebrachten “fliegenden Gerichtsstand”, “Schnellrichter”, einem Anschlussinhaber, der komme was will Störer sein muss in Verbbindung mit über die Gebühr beanspruchte Anschlussinhaber.

2010 zeigt das wahre Gesicht, des veralteten Rechtssystems der Einzelverstoßverfolgung. Es darf nicht sein, das es in Deutschland zum Alltag geworden ist, dass ein Anschlussinhaber bis zu 13 Abmahnungen erhält, wegen eines Rechtsverstoßes (Chartcontainer oder Sampler-CD), auch wenn dieser gleichzeitig mehrere Rechte verletzt. Es darf niemand Kredite aufnehmen, den Altersruhestand anreißen, Häuser verkaufen oder in einen wirtschaftlichen Ruin getrieben werden, durch eine Urheberrechtsverletzung in einem P2P-Netzwerk.

Ich sage es sehr offen: Wir können nicht erwarten, dass uns jemand an die Hand nimmt, oder dass ein strahlender Held auf hohem Roß daherkommt und uns beisteht. Es muss auf einem Showdown hinauslaufen. Es darf keiner mehr mit der Zahlung irgendeinem Beitrag, dieses unmenschliche und lukrative Geschäftsmodell unterstützen.



“Erfolg buchstabiert man so: T-u-n!”


Quelle: Abmahnwahn-Dreipage Aktuell


Diesem kann man sich ruhig anschließen und hoffen, das dass Jahr 2011 nicht auch zu einem Abmahn-Jahr wird...


mfg