Die Staatsanwaltschaft wollte eine Hauptverhandlung gegen einen Beklagten eröffnen, der sich über einen WLAN-Router in ein unverschlüsseltes Funknetz eingewählt haben soll. Dem Besitzer des WLANs war kein Schaden entstanden, da sein Anschluss über eine Flatrate abgerechnet wird. Das AG hat Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Im Nichteröffnungsbeschluss nahm das AG Wuppertal direkten Bezug auf ein Urteil desselben Gerichts aus dem Jahre 2007, in dem ein Beschuldigter für so genanntes "Schwarzsurfen" unter Strafvorbehalt verwarnt worden war. Damals entschied das AG Wuppertal, der Angeklagte habe gegen das Abhörverbot nach § 89 der Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich so nach § 148 TKG strafbar gemacht. Denn der im Gesetz verwendete Begriff "Nachrichten" sei auch auf die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router anwendbar. Der Angeklagte habe eine nicht für ihn bestimmte Nachricht abgehört, da allein der Eigentümer des WLAN-Routers festlegen dürfe, wer zur Verwendung einer IP-Adresse berechtigt sei. Der Eigentümer hatte aber der Nutzung seines WLANs durch den Angeklagten nicht zugestimmt.
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