Das Schweizerische Bundesgericht stellte die Unzulässigkeit der Datenerhebung in Filesharing-Fällen durch die Logistep AG in der Schweiz fest. Nach öffentlicher Urteilsberatung hat das Bundesgericht knapp mit drei zu zwei Stimmen zugunsten des eidgenössischen Datenschützers entschieden, der das Verfahren gegen ein Computer Forensik-Unternehmen in zweiter Instanz führte und jetzt Erfolg hatte.
IP-Adressen gelten nach schweizerischem Datenschutzrecht somit als Personendaten. IP-Adressen von urheberrechtsverletzenden P2P-Nutzern zu eruieren und an Rechteinhaber weiterzugeben ist mit dem schweizerischen Datenschutzrecht nicht vereinbar. Das Computer Forensik-Unternehmen wurde demgemäß angewiesen, eine derartige Tätigkeit in der Schweiz einzustellen...
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