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Thread: W-LAN Entscheidung des BGH hat keinen Einfluss auf professionelle Hotspots

  1. #1
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    W-LAN Entscheidung des BGH hat keinen Einfluss auf professionelle Hotspots

    Der Bundesgerichtshof hat heute seine mit Spannung erwartete W-LAN Entscheidung im Volltext veröffentlicht. Die Kernelemente der Entscheidung wurden bereits am 12.05.2010 über eine Pressemitteilung mitgeteilt. Aus dem nun vorliegenden Urteil ergeben sich einige neue Erkenntnisse. “Die Entscheidung macht deutlich, dass der Urteilsspruch nur auf Privatpersonen angewandt werden kann. Professionelle Hotspot-Betreiber sind nicht betroffen”, macht der auf IT-Recht spezialisierte Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke deutlich.
    Quelle: WBS-LAW W-LAN Entscheidung des BGH hat keinen Einfluss auf professionelle Hotspots

    Das war doch auch nicht anders zu erwarten, ansonsten wären wohl die Gerichte mit Ihren Anträgen überfordert da wohl gleich jeder klagen würde, denn es ist nunmal so das man diese Hotspot-Betreiber kaum für etwaiges "Fehlverhalten" der User haftbar machen kann.

    mfg

    Wer versucht zu rennen, bevor er laufen kann, kommt meistens zu Fall



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    Besser man bereut was man getan hat, anstatt zu bereuen das man es unterlassen hat
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  3. #2

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    Das war genau die Information, auf die ich gewartet habe.

    Man kann den Betreiber von Hotspots sehr wohl haftbar machen, ähnlich wie im privaten Bereich, denn alles andere wäre unlogisch. Inwieweit technisch Hotspots funktionieren, um Mißbrauch weitestgehendst auszushliessen, weiß ich aber nicht. Da weiß v6 sicher was dazu.
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  4. #3
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    Die einfachste Erklärung für den Hotspot ist der WLAN-Router zuhause.

    Das greift aber an gewissen Stellen zu kurz:
    1. Muss man sich meist anmelden, was über folgenden technischen Trick passiert:
    Die erste Aufgerufene Webseite wird auf das Anmeldeformular umgeleitet, wo dann die Daten eingegeben werden müssen.
    Nachdem das Gerät freigeschalten wurde (diese Freischaltung kann auch begrenzt sein) wird der WLAN-Verkehr ganz normal, wie im Heimnetz geführt.
    Jetzt kommen aber die Probleme: Wie will man Urheberrechtsverletzungen o.ä. verfolgbar machen bzw. Verhindern.
    Nach außen hin, sind die Nutzer eines Hotspots nicht zu unterscheiden.
    Dazu kann man erstmal die verschiedenen Ports sperren, die es gibt und nur Traffic auf wenigen (ausgewählten) Ports erlauben. (80 für HTTP, 81 für HTTPS, 21 für FTP, 25 für SMTP,...)
    Weiterhin kann man auch zu den (in Deutschland verbotenen, aber von der vorherigen Regierung beschlossenen) DNS-Sperren greifen, um verschiedene Webseiten lahmzulegen.
    Ähnliches ist auch auf IP-Ebene möglich, da (im Normalfall) alle Anfragen über den Hotspot-"Server" laufen.

    Zusätzlich werden auch im Normalfall alle Anfragen an Webseiten geloggt, sodass man im Zweifelsfall den Nutzer (bzw. mehrere potenzielle Nutzer) herrausfinden könnte.

    Nach einer der häufig vertretenen Rechtsauffassung, handelt ein Hotspot-Betreiber wie ein Provider und muss ähnlich beurteilt werden.
    Der Unterschied ist aber, dass bei einem Hotspot meist die Nutzer nicht über eigene IPs verfügen, sondern eine gemeinsame IP besitzen, was die Rückverfolgung (ähnlich wie bei VPNs und Anonymisierungsdiensten) schwierig macht.

    mfg
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  5. Who Said Thanks:

    Snitlev (05.06.10) , Dagon (04.06.10) , LongbowArcher (04.06.10)

  6. #4
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    Entscheidungsgründe BGH liegen vor!

    Hier ist der Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur WLAN-Haftung zu finden

    http://abmahnwahn-dreipage.de//Mitte...R%20121_08.pdf

    Und prombt gibt es schon eine Pressemitteilung von Kornmeier & Partner:

    http://abmahnwahn-dreipage.de//Mitte...R%20121_08.pdf

    … und leider gibt es keine endgültige Klarheit. Der BGH hatte in seiner Pressemitteilung zu der Entscheidung in einem Klammerzusatz darauf hingewiesen, dass nach heutigem Recht auf die Abmahnung die 100 EUR-Grenze anzuwenden ist. Wörtlich hieß es: “… (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anzuwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an)…”
    Dieser Klammerzusatz ist sicherlich kein Zufall, sondern ein deutliches Signal des Bundesgerichtshofes. Leider findet sich im Volltext der Entscheidung dazu kein Hinweis wieder. In der Pressemitteilung weist die Kanzlei Kornmeier auf diesen Umstand hin, zeigt aber nicht die Konsequenzen auf.
    Offensichtlich sieht die Kanzlei Kornmeier, dass auch ohne Erwähnung in den Entscheidungsgründen der Hinweis in der Pressemittelung ernst zu nehmen ist. Hier hat nach unserer Auffassung der BGH – wenn auch nur in der Pressemitteilung – den Weg für zukünftige Entscheidungen aufgezeigt.
    Quelle: Entscheidungsgründe BGH liegen vor! | Abmahnung-Blog.de

    Da haben wir wieder unsern Kaugummiparagraphen, denen sich windige Anwälte wie eben diese Kanzelei Kornmeier und Co. sofort zu Nutzen machen, es wäre mal ratsam gewesen diesen Volltext des BGH mal ohne Schlupflöcher oder Hintertürchen zu erstellen um endlich ein klares Gesetz ohne wenn und aber zu präsentieren...

    mfg
    Last edited by Snitlev; 05.06.10 at 10:13.

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