Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Internetseite, auf welcher er die „N. Zeitung online” veröffentlicht. Er beabsichtigte, den Artikel eines Autors zu veröffentlichen. Gegenstand des Artikels war ein Rechtsstreit, in dem der Autor, vertreten durch den Kläger, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich per E-Mail mit der Anfrage an den Kläger, ob er ein auf der Kanzleihomepage des Rechtsanwalts H. vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Der Kläger widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte mit rechtlichen Schritten. Der anschließend veröffentlichte Artikel des Autors auf der Website des Beschwerdeführers, der sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit kommentierte, enthielt eine Anmerkung der Redaktion des Beschwerdeführers. Darin hieß es, dass der Kläger „ein eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen.” Der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie eine weitere E-Mail, die den ausdrücklichen Widerspruch des H. über eine Veröffentlichung des Bildes enthielt, wurden wörtlich wiedergegeben.
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