...setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus.

Wann bedeutet das?

Das gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung ist nicht mit kommerziellen Absichten des Rechtsverletzers zu verwechseln. Laut § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß aus der Anzahl der Rechtsverletzungen sowie aus der Schwere der Rechtsverletzung des Täters ergeben. Werden also zahlreiche Up- oder Downloads vorgenommen oder entsteht dem Rechteinhaber ein erheblicher Schaden, kann ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden.
Quelle: Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Internet-Provider setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Wann bedeutet das? | Abmahnung-Blog.de

Das ist der entscheidende Grund, wie groß ist nun der gewerbliche Schaden anzusehen und um dieses einwandfrei beantworten zu können kommt man wohl ohne anwaltliche Hilfe nicht aus...

mfg