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Thread: Kino.to

  1. #16

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    Bitfactory.dyn.pl ist sie sinnvoll, oh man Ihr macht mir echt angst!
    Lg 20ilc05
    Last edited by 20ilc05; 16.10.08 at 20:07.
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  2. #17
    bitfactory ist doch ok^^
    bist meiner ansicht nach sicherer als bei kino.to...
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  3. #18
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    also kann da auch nur @ghostfucker Recht geben...

    Wer versucht zu rennen, bevor er laufen kann, kommt meistens zu Fall



    stop animal experiments, take child molesters - they like pain!


    Besser man bereut was man getan hat, anstatt zu bereuen das man es unterlassen hat
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  4. #19
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    Warnung an alle!

    Auf Kino.to wird derzeit (vermutlich) Schadsoftware (ein Trojaner) verbreitet.
    Wenn ihr diese Seite zu sehen bekommt ladet die EXE NICHT herunter.

    Last edited by shoulder; 18.10.08 at 22:46. Reason: bild gefixt



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    Rebound (18.10.08)

  6. #20
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    vermutlich oder sicher?

    Hab grade keinen entdeckt. Gut wird vermutlich vom Werbeblocker verdeckt.

    Das einzige was mir aufgefallen ist, ist das ne riesen Werbefalle ist wo man persönliche Daten angeben soll. Da man sich den Webplayer auch via chip.de laden kann, sollte man eine Virusinfektion vermeiden können. Geschweige denn das so ein Trojaner auch vom Virenscanner erkannt werden sollte.

    Mfg Dagon

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  7. #21
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    Die Datei "Erweiterung.exe" ist ein Trojaner.



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  8. #22

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    wenn ich online filme schaun will besuche ich die seite Online Movie Streaming Plattform - Archiv täglich aktualisiert
    sind auch die aktuellen filme vorhanden und funktioniert einwandfrei

    greetz next1
    Last edited by next1; 19.10.08 at 00:01.
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  9. #23
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    das war dann vermutlich das Problem von @20ilc05 ! Ich halte eh nichts von diesen Seiten.

    Wer versucht zu rennen, bevor er laufen kann, kommt meistens zu Fall



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    Freak69 (27.05.11)

  11. #24
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    Neue Online Stream TV auf Sendung von Torrent Downloads | BITREACTOR.TO your Bit-Torrent Source
    Liebe Bitreactor Besucher,

    wir möchten euch an dieser Stelle unser neues Partnerprojekt vorstellen. Es handelt sich um eine kostenlose online streaming Seite. Auf dieser könnt ihr stets aktuelle Kinofilme sowie Staffeln eurer Lieblingsserien bequem online anschauen - ohne Downloads und Kosten! Der Content wird 3x täglich aktualisiert. Darüber hinaus werden auch Klassiker der Filmgeschichte sowie Kultserien gestreamt.

    Der Link lautet: Online-Moviez.com
    / Online Movie Streaming Plattform - Archiv täglich aktualisiert

    Wenn jemand damit Erfahrungen gemacht hat, bitte posten...

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  12. #25
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    Hallo wie ihr mit Sicherheit schon bemerkt habt ist Kino.to offline!

    Wir haben jedoch eine gute Alternative für euch!

    Sie heißt MyStream.us - your Moviespace !

    Dort kommt ihr auch wieder in den Genuss Filme und Serien online zu schauen!

    schaut dort doch einfach mal vorbei (:
    hab die mail bekommen. Jedenfalls ist kino.to nicht mehr erreichbar.

    Mfg Dagon

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  13. #26

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    ich komme noch rein!
    Aber egal hab mich bei einem Tracker angemeldet^^
    was machst du dagon?ach bin doch noch rein gekommen->dagon(du weißt wo)
    LG 20ilc05
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  14. #27
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    Österreich: Kino.to umgeht Netzsperre nach nur einem Tag (Update)

    Die vom österreichischen Verein für Anitipiraterie (VAP) erwirkte Netzsperre gegen die Streaming-Website Kino.to wurde nach nur einem Tag umgangen. Die Betreiber haben schlichtweg eine neue Domain zur Verfügung gestellt, die jetzt wieder alle Österreicher besuchen können. Der Erfolg des VAP war nur von kurzer Dauer. Ob dies dazu führen wird, den Sinn von Netzsperren kritischer zu hinterfragen?

    Der VAP vertritt die österreichische Filmwirtschaft im Kampf gegen jegliche Piraterie von urheberrechtlich geschützten Werken. Vor wenigen Tagen hatte der VAP beim Handelsgericht Wien eine einstweilige Verfügung gegen den österreichischen Internetanbieter UPC erwirkt. (gulli:News berichtete) Darin wird der Provider UPC juristisch dazu gezwungen, allen Kunden den Zugang zur Seite Kino.to unmöglich zu machen.
    Wie sinnlos solche Sperren sind, zeigt sich schon nach nur 24 Stunden. Die Betreiber von Kino.to haben sich kurzfristig dazu entschlossen, allen UPC-Kunden eine alternative Domain zur Verfügung zu stellen. Sollte früher oder später auch moviestream.to gesperrt werden, so wird man im Forum cinecommunity.to jeweils eine Domain finden können, um weiterhin auf alle Inhalte der Seite zugreifen zu können.
    Quelle: gulli.com - news - view - Österreich: Kino.to umgeht Netzsperre nach nur einem Tag (Update)

    Das sieht mal wieder was politische Netzsperren bringen, rein garnichts ausser das man politisch viel Aufsehen polarisiert hat der aber aufgrund des Nichtverstehen des Internets mal wieder kläglich gescheitert ist!
    Das dürfte für die Politiker mal wieder ein Schlag in die Frexxe sein und dass auch vollkommen verdient...

    In Deutschland hat man zumindest etwas gelernt, das man die Netzsperren zum Bekämpfen von Kinderpornographie nun doch ad acta gelegt hat, wenn auch erst nach einer Verfassungsbeschwerde, siehe hier: http://www.sb-innovation.de/showthre...threadid=24688

    mfg

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  16. #28
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    Kino.to-Urteil: Ansehen illegaler Streams ist strafbar

    Im Rahmen der Prozesse gegen die Hintermänner von Kino.to hat das Amtsgericht Leipzig auch erstmals Stellung zum Konsum von illegalen Video-Streams bezogen – und macht damit Millionen Internet-Nutzern zu Straftätern.
    Bislang war noch nicht rechtlich geklärt, ob es sich beim Streaming, also dem lediglich temporären Zwischenspeichern von unrechtmäßig erstellten Kopien urheberrechtlich geschützter Werke, um eine illegale Vervielfältigung handelt. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung (GVU) vertritt diese Rechtsauffassung schon lange und ließ daran auch unmittelbar nach der Schließung von Kino.to keinen Zweifel.
    Quelle: Kino.to-Urteil: Ansehen illegaler Streams ist strafbar - News - CHIP Online

    Und wie bitte schön will man das nachweisen? bzw. dem nachkommen?

    Nun ja dann wollen wir mal weiter hoffen dass die Vorratsdatenspeicherung weiterhin sich nicht durchsetzt...

    mfg

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  17. #29
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    Quote Originally Posted by Snitlev View Post
    Und wie bitte schön will man das nachweisen?
    Wie jeden anderen Download, Streaming ist nämlich nichts anderes.



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  18. #30
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    Kino.to, die GVU und das Amtsgericht Leipzig

    Seit am 22.12.2011 die Pressemeldung der GVU über den vom Leipziger Amtsgericht verurteilten Mitentwickler von Kino.to ins Netz gestellt wurde, gibt es auf zahlreichen Webseiten viele Berichte über Halbwahrheiten und angeblich stichfeste Tatsachen.

    Wahrscheinlich kennt fast jeder deutsche Internetnutzer das Portal Kino.to, auf dem man sich kostenlos Filme und Serien im Stream anschauen konnte, eine so genannte Video-On-Demand Seite. Kino.to hatte kein Einverständnis der Rechteinhaber für den Abruf der Inhalte erworben. Auch aktuelle Kinofilme erschienen bei Kino.to. Um Filme ansehen zu können, konnte je nach Videoformat und Streamhoster ein Adobe-Flash-Plug-in, DivX-Web-Player oder bestimmter Browser erforderlich sein. Ob ein Stream funktionierte, hing von der Auswahl und der Serverbelastung des jeweiligen Streamhosters ab.
    Kino.to hostete jedoch keine eigenen Streams, sondern verlinkte größtenteils nur auf die Dateien die bei verschiedenen Anbietern gespeichert waren. Mit den Standardeinstellungen des jeweiligen Players konnten die gestreamten Filme zumeist nicht auf dem eigenen Rechner gespeichert und damit auch nicht weiterverbreitet werden. Jedoch war zumindest bei allen DivX, FLV und RTMP-Hostern die Möglichkeit gegeben, Webinhalte zu extrahieren und damit vollständige Filmdateien im AVI- bzw. FLV-Format herunterzuladen.
    Der Server der Website war niederländisch, der Firmensitz unbekannt. Die Domainendung .to der Website steht für den Südsee-Archipel Tonga. Die Zulassungsbehörde für Internet-Adressen in Tonga macht keinerlei Angaben zu den Daten der Domain-Inhaber. Das Geschäftsmodell der Seite selbst basierte auf Werbung und soll bis zum Zeitpunkt der Schließung einen Gewinn im Millionen-Bereich gebracht haben
    Wenn man sich Filme angesehen hat, hat man sie in der Regel zwar nicht heruntergeladen, sondern in der “Live”-Übertragung angesehen. Jedoch wurden im Arbeitsspeicher des Rechners Fragmente des Films vorübergehend gespeichert, um den Film fehlerlos und ohne “Ruckeln” anspielen zu können.
    Spoiler Im Juni 2011 wurde die Website vom Netz genommen und die Betreiber verhaftet:
    Am 21.12.11 wurde ein weiterer Mitbetreiber, ein 47-jähriger Mann aus Köln, von dem Leipziger Amtsgericht verurteilt. Die gesamte Berichterstattung über das Urteil verlief über eine Pressemeldung der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechten e.V.), es liegen keine offiziellen Dokumente dazu vor. In der Pressemeldung heißt es, dass Amtsrichter Mathias Winderlich das Mitglied der Kerngruppe von Kino.to zu 3 Jahren und 5 Monaten Haft verurteilt hat. Er begründet sein Urteil damit, dass “der Angeklagte das illegale Geschäftsmodell Kino.to von Anfang an mitentwickelt und perfektioniert habe.” Der Verurteilte habe sich mit dem Anmieten und technischen Betreuen der Internetrechner im Ausland beschäftigt. Außerdem betrieb er den ältesten Filehoster mit 10.754 Filmtiteln. Der Angeklagte erwirtschaftete mit Werbung und Abofallen seit 2008 mehr als 630.000 Euro Einnahmen, die Hälfte davon als Gewinn. Des Weiteren wird in der Pressemitteilung von den Beziehungen zu dem Hauptschuldigen Kino.to Betreiber berichtet.

    Für Aufruhr sorgte allerdings weniger die Verurteilung des Angeklagten als der Kommentar des Richters, der – und das ist dringlichst zu beachten (!) – lediglich von der GVU wiedergegeben wird. Demnach heißt es:

    Der Richter stellte zudem in seiner Urteilsbegründung unmissverständlich klar, dass beim Nutzen von Streams eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet. Mit dem Begriff “vervielfältigen” habe der Gesetzgeber das “Herunterladen” gemeint, führte Richter Winderlich aus. Dazu gehöre auch das zeitweilige Herunterladen. Nichts anderes finde beim Streaming statt: Es würden Datenpakete sukzessive heruntergeladen. Dies sei eine sukzessive Vervielfältigung. Jeder Nutzer von illegalen Streaming-Portalen müsse sich bewusst sein, dass dahinter eine Vervielfältigungshandlung stehen könne.

    Illegale Streaming-Portale, wie in diesem Fall kino.to<http://kino.to>, erzeugten eine Situation, in der massenhaft Straftaten begangen werden, so Richter Winderlich. Kino.to sei als ein genau abgestimmtes Gesamtkonzept zu sehen, welches einen bestehenden Anreiz bei den Nutzern kanalisiert habe.



    Spoiler Fazit::
    Diese Strafbarkeit der Nutzer im Sinne von § 106 UrhG, die im losen Zusammenhang angesprochen wird, erscheint äußerst fraglich. Zum einen war davon im Rahmen der Verurteilung gar nicht die Rede, zum anderen muss man diese umstrittene Ansicht gründlich durchdenken. Die Problematik liegt hierbei bei der Frage, ob der kurze Zwischenspeicher von Fragmenten, der zum Abspielen notwendig ist, das sogenannte Caching, bereits eine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinn darstellt. Für einige Meinungen reicht der technische Zwischenspeicher für eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG aus. Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen zu diesem Fall.

    Es könnte mit dem § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG die Sonderregelung der Privatkopie gelten. Diese besagt: Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG greift jedoch nur, wenn die Kopie nicht von einer “offensichtlich rechtswidrigen” Quelle erfolgt. Hier stellt sich die Frage ob für die Nutzer klar ersichtlich ist, dass sie den Stream von einer “offensichtlich rechtswidrigen” Quelle entnehmen. Die herrschende Meinung geht davon aus, das sogar unbedarfte Internetnutzer oder Kinder davon ausgehen können, dass eine einschlägige Website mit vielen Werbe Pop-Ups, die sogar aktuelle Kinofilme kostenlos zeigt, nicht rechtmäßig sein kann. So kann diese Ausnahmeregelung nicht greifen.

    Eine Weitere Ausnahme stellt § 44a UrhG dar. Diese erlaubt vorübergehende Vervielfältigung unter folgenden Voraussetzungen:

    Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

    1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

    2. eine rechtmäßige Nutzung

    eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

    Es muss sich also um eine flüchtige Kopie handeln, die Teil eines technischen Verfahrens ist, keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat und zum Zweck der rechtmäßigen Nutzung dient. Und hier beißt sich die Katze in den Schwanz. Wie will man denn erfahren, ob eine vorübergehende Vervielfältigung rechtens ist, wenn deren Bedingung lautet, zum Zweck der rechtmäßigen Nutzung zu dienen? Es handelt sich dabei um einen Zirkelschluss, bei dem die Aussage der Norm in der Voraussetzung enthalten ist. An dieser Stelle kann sowohl argumentiert werden, dass es für den Nutzer illegal ist, einen Stream anzusehen, es kann genauso gut auch legal sein. Denn hier ist das deutsche Recht nicht eindeutig! Die von der GVU übermittelte “klare Ansage” des Amtsrichters aus Leipzig bietet in Deutschland so oder so keinen Maßstab, da sein Urteil nur in diesem einen spezifischen Fall gilt und kein gültiges Recht schafft. Entgegen den Behauptungen der GVU haben Nutzer von Kino.to aller Voraussicht nach nichts zu befürchten.

    Selbst wenn eine Staatsanwaltschaft tausende Kino.to Nutzer aufspüren wollen würde, wäre das schwer bis unmöglich, da Kino.to nach eigenen Angaben keine Log-Daten der IP Adressen gespeichert hat. Und selbst wenn sie doch gespeichert wären, würde das zur Verfolgung nicht ausreichen, der bloße Besuch der Seite Kino.to ist nicht strafbar.



    Die Informationen der GVU Pressemitteilung sind also mit Vorsicht zu genießen. Die Frage nach der Legalität von Streams ist nach wie vor ungeklärt.

    Quelle: Kino.to, die GVU und das Amtsgericht Leipzig

    Dazu auch ein Video:




    mfg

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