Es ist nicht nur der Hackerparagraph (StGB 202a-c), sondern auch noch das gute Datenschutz-Gesetz und das Abhörverbot aus dem Telekomunikationsgesetz.
(Sowas gibt es sogar noch hierzulande)
§89 Satz 1 und §148 Absatz 1 Nr. 1 Telekomunikationsgesetz.
Und 2 Jahre Gefängnis willst du doch nicht riskieren.
Bei erfolgreichem Anmelden (IP-Vergabe) kommen noch §43 Absatz 2 Nr. 3 und §44 Bundesdatenschutzgesetz hinzu.
Frei nach dem Artikel "Schwarzsurfer unter Anklage" aus c't 20/08 Seiten 168 und 169.
Dieser beruht wiederum u.a. auf dem Gerichtsurteil vom Amtsgericht Wuppertal (Urteil vom 3.4.2007, Az. 29 DS 70 Js 6906/06).
mfg
v6ph1
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