Wir hatten in der Vergangeheit schon mehrfach Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer bearbeitet, in denen Uploader auf “One-Click-Hoster” abgemahnt wurden. Aktuell scheint aber auch die Kanzlei Nimrod für Ihre Mandantschaft die Uploader und Verbreiter von Links auf entsprechenden Boards genauer im Blick zu haben.

Wie wird ein File über Filehoster zugänglich gemacht?

Zum Verständnis: Wenn ein File auf einen Filehoster oder auch Cyber Locker hochgeladen wurde, können andere diese Datei herunterladen. Die Links zu dem File auf dem Cyber Locker werden auf einschlägigen Boards (Foren) gepostet, (erst) damit wissen die “Downloader” wo die Datei zu finden ist.

Wie kann der Uploader ermittelt werden?

Nicht ganz klar ist, wie der Uploader im konkreten Fall ermittelt werden kann. In einigen bisher bekannten Fällen haben die Uploader E-Mail Adressen genutzt die identifizierbar waren – etwa dergestalt, dass die E-mail Adresse auch in einem anderen Forum oder gar Impressum verwandt wurde; teilweise wurde auch die IP-Adresse des Uploaders vom One Click Hoster/Cyber Locker mitgeteilt und dann vom Provider dem Klarnamen zugeordnet.

Wer eine entsprechende Abmahnung erhalten hat, darf diese nicht mit einer klassischen Nimrod Abmahnung für Filesharing gleichsetzen. Die Rechteinhaber verstehen in diesem Bereich noch viel weniger Spass als bei Filesharing Abmahnugen, weil Cyber Locker mittlerweile den Tauschbörsen den Rang abgelaufen haben.
Quelle: Nimrod Abmahnung für Upload auf Filehoster? - Dr. Wachs Rechtsanwälte

Wenn ich den letzten Absatz lese, verstehe ich daraus dass Abmahnungen auf OCH wesentlich stärker geahndet werden als Abmahnungen im P2P...

mfg