Beweisvernichtung
Eine solche Überprüfung könnte grundsätzlich im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Selbstauskunft nach Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfolgen. Danach hat jeder Betroffene das Recht, bei einer Stelle, die personenbezogene Daten von ihm speichert, Auskunft über diese Daten zu verlangen. Da es sich bei IP-Adressen nach gängiger Juristenmeinung um personenbezogene Daten handelt, besteht ein solches Recht also auch gegenüber dem eigenen Zugangsprovider.
Die Praxis zeigt aber, dass dieses Recht weitgehend ins Leere läuft: Die Provider dürfen IP-Adressen – wenn überhaupt – nur zeitlich begrenzt speichern. In der Regel werden die Adresszuordnungen nach sieben Tagen gelöscht. Diese Frist wird im Fall eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens verlängert. Erhält ein Gericht im Antrag IP-Adressen, bittet es den Provider, die Zuordnung zum Anschluss ausnahmsweise länger aufzubewahren („Quick Freeze“). Ist der Antrag per Beschluss genehmigt und die Auskunft an den Rechteinhaber erteilt, muss der Provider die Daten aber sofort löschen.
Dass dies auch so gehandhabt wird, bestätigte der Konzerndatenschutz der Deutschen Telekom auf Anfrage. Man könne im Nachhinein lediglich mitteilen, ob zu einer IP-Adresse „dem Grunde nach eine Auskunft geleistet“ wurde. Obwohl für den Betroffenen unvorteilhaft, ist dieses Verfahren juristisch in Ordnung, da nach der Auskunft für den Provider kein Grund mehr besteht, die Daten zu speichern. Für den unschuldig Verdächtigten führt dies allerdings zur bizarren Situation, dass er im Unterschied zu den Rechteinhabern keine Möglichkeit mehr hat, auf die ihn betreffenden Daten im Nachhinein zuzugreifen.
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