Karlsruhe (jur). Haben Studenten ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland, dürfen sie deshalb nicht mit zusätzlichen Studiengebühren bestraft werden. Solche Regelungen verstoßen gegen die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit und das Recht auf freien und gleichen Hochschulzugang, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag, 28. Mai 2013, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvL 1/08). Damit erklärte der Erste Senat die „Landeskinderregelung“ im früheren Bremischen Studienkontengesetz für verfassungswidrig. Nach Angaben des Deutschen Studentenwerkes kommen auf das Land Bremen nun Rückzahlungsansprüche betroffener Studenten zu, die zu Unrecht allgemeine Studiengebühren gezahlt haben.
In Bremen galt zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Sommersemester 2010 eine Regelung, die Studenten ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte. Erst danach wurden allgemeine Studiengebühren fällig. Voraussetzung für die 14 kostenfreien Semester war jedoch ein Hauptwohnsitz im Bundesland Bremen. Auswärtige Studenten, mit Hauptwohnsitz in anderen Bundesländern, wurden dagegen bereits ab dem 3. Semester mit einer allgemeinen Studiengebühr in Höhe von 500 Euro pro Semester zur Kasse gebeten.
Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass die staatlichen Hochschulen in Bremen seit 2007 für jeden Studierenden mit Hauptwohnsitz in dem Bundesland für ihre Finanzzierung jährlich 1.000 Euro erhalten. Das Geld stammt aus den Steuereinnahmen nach dem Länderfinanzausgleich.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die frühere Bremer „Landeskinderregelung“ nun in seinem Beschluss vom 8. Mai 2013 für verfassungswidrig. Die ungleiche Behandlung bei der Erhebung der allgemeinen Studiengebühren zwischen Studenten mit Hauptwohnsitz im Land Bremen und auswärtigen Studenten sei mit der im Grundgesetz festgeschriebenen Berufsfreiheit und dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Auswärtige Studierende würden in ihrem Recht auf freien und gleichen Hochschulzugang verletzt.
Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Zwar könnten die einzelnen Bundesländer auch unterschiedliche Regelungen in ihrem Hochschulwesen treffen. Dies gelte jedoch nicht, „soweit es wie hier um die Ungleichbehandlung von Landeskindern und anderen Personen in einer Landesregelung geht“, so die Karlsruher Richter.
Grundsätzlich seien allgemeine Studiengebühren aber zulässig. Erhebt ein Bundesland solche Gebühren, müssten diese aber „sozial verträglich“ ausgestaltet sein. Die Belange einkommensschwacher Bevölkerungskreise, Menschen mit Behinderungen oder Studierende mit Kindern oder einer Pflegeverantwortung in der Familie müssten bei der Erhebung von Studiengebühren angemessen berücksichtigt werden.
Von den bundesweit rund 2,5 Millionen Studenten müssen derzeit nur noch Studierende in Niedersachsen und Bayern allgemeine Studiengebühren zahlen. Doch die Gebühren sind ein Auslaufmodell. In Bayern werden die Studiengebühren noch dieses Jahr und in Niedersachsen 2014 abgeschafft.
Quelle: Keine Studiengebühren nur für Studenten aus anderen Bundesländern - Recht & Gesetz - JuraForum.de


So wollte mal die guten News für unsere fleißigen Studenten nicht vorenthalten


mfg