Wenn sich Gruppen wie zum Beispiel Hooligans zu Schlägereien verabreden und sich mit gegenseitiger Einwilligung verprügeln, ist das trotzdem sittenwidrig und damit strafbar. Dieses Urteil gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bekannt (1 StR 585/12, hier als PDF-Dokument).
Die Entscheidung betrifft nach Aussage der Richter auch ausdrücklich Schlägereien zwischen rivalisierenden Hooligan-Gruppen. Im vorliegenden Fall hatten zwei Gruppen Jugendlicher verabredet, sich miteinander zu schlagen. Zumindest auf einer Seite gab es mehrere Verletzte, einer der Jugendlichen musste auf der Intensivstation behandelt werden. Das Landgericht Stuttgart verurteilte drei Schläger aus der gegnerischen Gruppe zu Jugendstrafen. Dies hatten die Jugendlichen vor dem BGH angefochten.
Die Teilnehmer der Schlägerei hatten sich auf eine Einwilligungsklausel im Paragraf 228 des Strafgesetzbuches berufen. "Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt", heißt es dort. Allerdings hatte der BGH in früheren Urteilen diese Einwilligung bereits eingeschränkt, "wenn die Taten mit einer konkreten Gefahr des Todes für die Opfer verbunden sind".
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