Das Amtsgericht Augsburg wendet neben dem urheberrechtlichen Verbreitungsverbot auch eine wenig bekannte Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch an


In einem erst jetzt über eine Meldung der Kölner Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke bekannt gewordenen und seit dem 13. September 2011 rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. März 2011 hat das Amtsgericht Augsburg in einem Filesharingfall eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt. Ab dieser Höhe erfolgt eine Eintragung in das Strafregister und der Empfänger des Strafbefehls gilt offiziell als vorbestraft.
Für die (vor allem im Vergleich zu Strafen für Körperverletzungsdelikte) bemerkenswert hohe Geldstrafe zog das Amtsgericht nicht nur den § 106 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) heran, der die nicht lizenzierte Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke verbietet, sondern tateinheitlich auch den § 184 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs (StGB), der die Zugänglichmachung pornografischer Schriften "an einem Ort [verbietet], der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist".
Konkret warf die Staatsanwaltschaft dem laut Strafbefehl "geständigen" Empfänger des Beschlusses vor, dass er über den Internetanschluss seiner Ehefrau und eine Filesharingsoftware "einer unbestimmten Anzahl von nicht bekannten Nutzern, deren Alter [ihm] nicht bekannt war", den "Lesezugriff" auf die (im "shared folder" seines gemäß § 74 Absatz 1 StGB eingezogenen Rechners abgelegten) pornografischen Werke "Familiy Affairs", "Familiensünden unter deutschen Dächern 16" und 22 weitere Filme gewährte. Der Vorwurf des Besitzes von Jugendanscheinspornografie taucht in dem Strafbefehl trotz der Titel der Filme nicht auf.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Solmecke ist das Urteil jedoch eine Ausnahme, weil Strafverfahren für Filesharing seiner Beobachtung nach "nur in wenigen Fällen eingeleitet" werden. Zudem sieht er die "Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft" als "grundsätzlich sehr gut" und rät deshalb "in einem vergleichbaren Fall umgehend rechtlichen Rat zu suchen und keinesfalls übereilt ein Geständnis abzugeben".
Quelle: 90 Tagessätze für Porno-Filesharing | Telepolis

Wie ich über die Strafsprechung denke gerade im Vergleich zu Körperverletzungen ectr. wissen ja die treuen SB-I Leser....

mfg