Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Familienvater wegen gemeinsamen Urlaubs nicht für Abmahnkosten und Schadensersatz wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung aufzukommen braucht. Er hat den Prozess allerdings nur gewonnen, weil im Beweiswege geklärt werden konnte, dass die Stecker zu PC und WLAN-Router gezogen waren.
Angeblich Musiktitel illegal verbreitet
Vorliegend warfen vier Rechteinhaber einem Familienvater vor, dass er etwa geschützte 2.000 Musiktitel illegal über Tauschbörsen im Internet verbreitet haben soll.
Familienvater erhielt Abmahnung
Wegen dieser angeblich über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung verlangten sie von ihm den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro. Dabei beriefen die Rechteinhaber sich darauf, dass sie die zugehörige IP-Adresse des Anschlussinhabers ermittelt hätten und über eine im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Auskunft bei der Deutschen Telekom erfahren hätten, dass diese IP-Adresse seinem Internetanschluss zugewiesen sei.
Nachdem der Familienvater die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, verklagten sie ihn vor dem Landgericht Köln.
Doch das Landgericht Köln wies die Klage der vier Rechteinhaber mit Urteil vom 24.10.2012 (Az. 28 O 391/11) ab. Das Gericht stellte klar, dass der Familienvater als Anschlussinhaber weder für die Abmahnkosten aufkommen braucht, noch Schadensersatz leisten muss.
Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten scheidet aus, weil sowohl eine Haftung als Täter, als auch eine Inanspruchnahme im Wege der sogenannten Störerhaftung ausscheidet. Inwieweit Prüfpflichten gegenüber Dritten- wie seinen beiden Söhnen- bestand konnte hier dahinstehen.Spoiler Familie war in Urlaub:
Spoiler Stecker zu PC und WLAN-Router waren gezogen:
Quelle: Filesharing: LG Köln verneint Haftung wegen Familienurlaubs | WILDE BEUGER SOLMECKE RechtsanwälteFazit
Hieran wird wieder einmal deutlich, wie schnell Unschuldige in die Fänge der Abmahnindustrie geraten und wegen Filesharings abgemahnt werden. Das Verfahren zur Ermittlung der IP Adresse des Anschlussinhabers ist längst nicht so zuverlässig, wie das die Abmahnindustrie behauptet. Auch Gerichte haben daran schon Zweifel geäußert.
Als Anschlussinhaber sollten Sie darauf achten, dass Sie über eine hinreichend verschlüsselte WLAN-Verbindung verfügen. Denn in der Rechtsprechung ist nicht geklärt, welche Anforderungen an den Nachweis des gezogenen Steckers zu PC und WLAN zu stellen ist. Denn nicht jeder abgemahnte Anschlussinhaber in der Situation des Familienvaters hat das Glück, dass im Beweisfrage die Steckerziehfrage geklärt werden kann- und er zum vorgeworfenen Zeitpunkt der Tat mit seiner Familie in Urlaub gewesen ist.
Hinzu kommt, dass eine offene WLAN Verbindung über den Router ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Ihren PC darstellt.
Meine Frage dazu, Wie nachweisbar ist es dass die Stecker gezogen sind? Reicht es tatsächlich aus wie ich hier lesen konnte dass 2 Zeugen dieses nur bezeugen müssen?
Ansonsten sieht man mal wieder wie unsicher bzw. grob fahrlässig die Abmahnindustrie mit der Ermittlung von IP Daten umgeht...
mfg
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