Seit der Smartphone-Generation ist eines nicht mehr wegzudenken: die App. Als Kurzform der Applikation bezeichnet man mit der App mobile Anwendungsprogramme, die über einen Onlineshop erworben und auf den Smartphones und Tablet-PCs installiert werden können. Dabei gibt es eine erstaunliche Bandbreite an Apps zu allen denkbaren Themen, die Software-Entwicklern, Unternehmen und Usern völlig neue Möglichkeiten bieten.


Doch so schlicht das fertige Produkt dann wirkt, so kompliziert sind die rechtlichen Aspekte, die man bei der Entwicklung einer App beachten sollte. Es stellen sich zahlreiche Fragen an den Entwickler: Was darf er entwickeln? Welche Pflichten hat er? Welche Pflichten hat sein Kunde? Wie sollte er sich vertraglich absichern? Was passiert, wenn die Software Mängel aufweist?
Der folgende Leitfaden soll einen Überblick über die maßgeblichen Vertragsbeziehungen und wichtige rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von Apps speziell für App-Entwickler aufzeigen, um so in einem ersten Schritt einen Gesamtüberblick über das rechtliche Konstrukt zu geben, um dann in einem zweiten Schritt den Entwicklern ein Gespür dafür zu vermitteln, worauf bei der Gestaltung von Verträgen in diesem Zusammenhang besonders zu achten ist.
Bei der Erstellung einer App sind mehrere Akteure an dem Gesamtkomplex unmittelbar und mittelbar beteiligt: Der App-Entwickler, Drittcontente, der App-Store, der App-Anbieter und der User. Im folgenden Abschnitt sollen die rechtlichen Konstellation zwischen dem App-Entwickler und den anderen Beteiligten näher untersucht werden, um auf diese Weise zu verdeutlichen, wer Vertragspartner des App-Entwicklers wird und mit wem er sich auch auseinandersetzen muss, obwohl ihn kein Vertrag mit diesem verbindet.
Spoiler I. App-Entwickler und App-Store:
Zu beginnen ist mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem App-Entwickler und dem App-Store. Hinsichtlich dieses Rechtsverhältnisses ist zu beachten, dass hier die Möglichkeiten der Gestaltung des Vertragsverhältnisses von Seiten der App-Entwickler nahezu gleich Null sind. Als Entwickler hat man die Vertragsbedingungen der Stores zu akzeptieren, um ins Geschäft zu kommen, da sich Stores wie Google Play oder iTunes wohl nicht auf Änderungswünsche der Entwickler einlassen werden.

Dies gilt insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einseitig von den Stores vorgegeben werden und nicht verhandelbar sind. Diese Regeln betreffen zum Beispiel den technischen Rahmen, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Inhaltsvorgaben für die Entwicklung und den Datenschutz und stellen eine Art Rahmenvereinbarung dar, die vom Entwickler auch in Rechtsverhältnissen zu Dritten wie z.B. zum App-Anbieter oder User eingehalten werden müssen und damit auf sie mittelbar Einfluss ausüben.

Bevor eine entwickelte App überhaupt im App-Store veröffentlicht werden kann, muss sie von Apple überprüft und in den Store aufgenommen worden sein. Bei der Beurteilung hat Apple einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, wie sich aus der Entwicklerrichtlinie von Apple (App Store Review Guidelines) ergibt. Allerdings stellt die Richtlinie in diesem Zusammenhang nunmehr einen weitreichenden Katalog von Verbotstatbeständen zur Verfügung, nach denen die Zulassung einzelner Apps zurückgewiesen werden kann. Die hierfür verwendeten Kriterien sind jedoch weich und auslegungsbedürftig, sodass Apple im Rahmen der Auslegung der Verbotstatbestände ein weiter argumentativer Spielraum zur Verfügung steht.

Sollte eine App abgelehnt werden, besteht für den Entwickler die Möglichkeit, sich an das sog. Review Board zu wenden, wenn der Entwickler der Auffassung ist, dass seine App zu Unrecht abgelehnt wurde. Das „Review Board“ ähnelt insoweit einer internen Revisionsinstanz, in welcher der Entwickler zumindest die Chance hat, zu belegen, dass die praktische Anwendung seiner App missverstanden wurde. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Zurückweisung einer App erfolgt im Apple iOS Developer Center (http://developer.apple.com/devcenter/ios/index.action) über den eigenen Account des Entwicklers.

In der neuen Entwicklerrichtlinie befinden sich keinerlei Haftungsregelungen für den Fall der fehlenden Funktionsfähigkeit einer App. Da die Funktionsfähigkeit allerdings bereits während des Annahmeprozesses von Apple überprüft wird, sollte ein Rückgriffsanspruch von Apple gegen den Entwickler im Falle der fehlenden Funktionsfähigkeit eher selten vorkommen. Auch konkrete Regelungen für die Rechtsübertragung an Apps, die im App-Store angeboten werden, enthält die Entwicklerrichtlinie nicht. Insbesondere verlangt Apple keine exklusiven Nutzungsrechte an einer angenommenen App.

Trotzdem versucht Apple durch verschiedene Regelungen eine gewisse Exklusivität an den für den App-Store zugelassenen Apps zu erlangen. So wird den Entwicklern z.B. untersagt, darauf hinzuweisen, dass seine App auch für andere Betriebssysteme wie etwa Google Android zur Verfügung steht.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Richtlinien gelesen werden sollten, um zu wissen, auf was man sich einlässt. Verhandlungsspielraum wird es jedoch praktisch nicht geben.



Quelle: Apps und Recht Leitfaden - Teil 1

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Apps und Recht Leitfaden – Teil 2

II. Drittcontent

Auch auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Entwickler und dritten Rechteinhabern über Drittcontente ist einzugehen. Dabei ist zu beachten, dass der Entwickler bei der Nutzung von Drittcontenten in Form von beispielsweise Bildern oder Softwareteilen für die App auch ein gesichertes Recht an deren Verwendung in Form von Lizenzen innehaben bzw. sich einräumen lassen muss. Gerade bei solchen Apps, die letztlich weltweit vertrieben werden sollen, ist auch an weltweite Lizenzen (somit die Regelung der räumlichen Geltung) zu denken.
Eine wichtige Rolle spielen in diesem Zusammenhang sogenannte Copyleft-Klauseln bei Open Source-Lizenzen. Manche Lizenzgeber freier Software legen nämlich fest, dass das vom Lizenznehmer geänderte Computerprogamm nur mit der ursprünglichen Open Source-Lizenz weitergegeben werden darf, was dann als „Copyleft“ bezeichnet wird. Liegt eine solche Verpflichtung vor, muss dies in einer Copyleft-Klausel geregelt werden, um einen Verstoß gegen Lizenzvereinbarungen (und damit womöglich den Wegfall des Nutzungsrechts) zu verhindern. Denn lizenzrechtlich geschützte Open Source Software darf nur unter Einhaltung der Lizenzbestimmungen verwendet werden, wozu mindestens die Veröffentlichung des Quellcodes und der Kopie der Lizenz gehören. Nach einer Studie des Unternehmens OpenLogic verstoßen iPhone- und Android-Apps, die einen quelloffenen Code benutzen, häufig gegen Open-Source-Lizenzen.
Quelle: Apps und Recht Leitfaden - Teil 2

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Apps und Recht Leitfaden – Teil 3

App-Entwickler und User

Auch wenn in dem Gefüge der Rechtsbeziehungen eine Verbindung zwischen dem Entwickler und dem User der App besteht, ist dies nicht ohne Weiteres als ein Vertragsverhältnis zu sehen!
Die Bejahung eines Vertragsverhältnisses zieht nicht unwesentliche Verpflichtungen für den Entwickler gegenüber dem Nutzer mit sich. So geht es beispielsweise um Fragen der Haftung oder die Verantwortlichkeit für das Nachkommen von Informationspflichten nach Art. 246 EGBGB oder die Abwicklung bei Widerruf nach Fernabsatzrecht, § 312c ff. BGB.
Zur Beurteilung dieser Frage kann ein Blick darauf geworfen werden, was der User für einen Eindruck hat, wer sein Vertragspartner ist. Nach der Art der Aufmachung der App und dem System des Stores macht es für den User den Eindruck, als sei allein der Entwickler sein Vertragspartner und Apple biete nur eine Plattform für die Vermarktung. Etwas anderes ergibt sich jedoch mit Blick auf den zwischen dem App-Anbieter und Apple geschlossenen iOS Developer Lisence Agreement, woraus eindeutig erkennbar wird, dass Vertragspartner des Users das Unternehmen Apple ist und nicht der Anbieter der App.
Hinsichtlich der bereits erwähnten Haftungsproblematik spielt dies insbesondere eine Rolle, wenn es um die Haftung des Entwicklers gegenüber dem User für die Fälle von Datenverlust geht. Denn wenn man ein solches Vertragsverhältnis befürwortet, dann haftet der Entwickler auch gegenüber dem User für Schäden, die diesem durch den Datenverlust auf seinem Smartphone aufgrund der Installation der App entstanden sind. Dies kann bei einer weltweit vertriebenen App zu einer besonders hohen Anzahl von Haftungsfällen führen, die den Ruin eines manchen Entwicklerunternehmens bedeuten könnten.
Wenn man jedoch davon ausgeht, dass kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entwickler und dem User besteht, dann ist es auch schwierig die Haftung gegenüber dem User vertraglich zu beschränken
Quelle: Apps und Recht Leitfaden - Teil 3

Ich hoffe dieser kleine übersichtliche Leitfaden beantwortet die ein oder andere Frage zu rechtlichen Fragen, sollte es weitere Teile geben werde ich diese dann hier weiter fortführen...

mfg