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Thread: BGH zu Klage gegen Rapidshare-Filehoster haften unter Umständen f. Rechtsverletzungen

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    BGH zu Klage gegen Rapidshare-Filehoster haften unter Umständen f. Rechtsverletzungen

    Rapidshare haftet unter bestimmten Bedingungen, wenn über seine Plattform Urheberrechte verletzt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof. Ein anderes Gericht muss nun im Detail klären, wann und wie Filehoster gegen Urheberrechtsverletzungen im eigenen Angebot vorgehen müssen.

    Karlsruhe - Speicherplattformen wie Rapidshare können für Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien mitverantwortlich gemacht werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Die Richter verwiesen einen Streit zwischen dem Filehoster Rapidshare und der Computerspiel-Firma Atari wieder zurück an die Vorinstanz. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage gegen Rapidshare abgewiesen, weil der Plattformanbieter keine unzumutbaren Prüfpflichten habe.
    Das endgültige Urteil dürfte weitreichende Folgen auch für andere Anbieter von Online-Speicherplatz wie Dropbox oder auch Google haben. Rapidshare ist so wie die genannten Dienste ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von Atari vertriebene Computerspiel "Alone in the dark" eingestellt und den Link verbreitet, so dass andere es herunterladen konnten. Der Anwalt von Atari hatte in der Verhandlung vor dem BGH am Donnerstag argumentiert, Rapidshare könne problemlos überprüfen, ob Dateien mit dem Spiel auf der Plattform gespeichert seien.
    Spoiler Rapidshare ist nicht gleich Megaupload:
    Rapidshare sucht bereits jetzt selbst nach Raubkopien. Die Firma hat eigenen Angaben zufolge eine Suchmaschine entwickelt, die einschlägige Verzeichnisse (sogenannte Warez-Seiten) nach Verweisen zu Dateien auf Rapidshare-Servern durchforstet, einen sogenannten Crawler. Eigens zu diesem Zweck beschäftigte Angestellte des Unternehmens sichten die Daten und blockieren illegale Inhalte. Laut Rapidshare ist der Crawler seit zwei Jahren im Einsatz.

    Das BGH-Urteil folgt einem seit Jahren zu beobachtenden Trend in der Rechtsprechung zur Haftung von Online-Plattformen: Sie gelten zwar als Hosting-Provider und genießen entsprechende Haftungsprivilegien, sind zum Beispiel erst ab Kenntnis konkreter Rechtsverstöße dafür verantwortlich, diese abzustellen. Doch zugleich erweitern Gerichte bei Plattformen, die über reines Webhosting hinausgehen, die Prüfpflichten wie zuletzt beispielsweise bei YouTube.

    Der Dienst Megaupload, der von dem gebürtigen Deutschen Kim Dotcom alias Kim Schmitz betrieben worden war, wurde im Januar nach einer Razzia auf dessen Anwesen in Neuseeland geschlossen. Auch Megaupload hatte Online-Speicherplatz angeboten. Der Dienst wurde, so jedenfalls der Vorwurf der US-Justizbehörden, jedoch in großem Stil für Urheberrechtsverletzungen genutzt, und zwar mit dem Wissen, womöglich sogar der Mithilfe der Betreiber. Ähnliche Vorwürfe brachten mehreren Mitbetreibern des Dienstes Kino.to, der sich an deutschsprachige Nutzer wandte, Haftstrafen ein. Auch sie hatten selbst für den Upload urheberrechtsgeschützter Dateien gesorgt.


    Spoiler Weiteres Verfahren ist noch im Gange: Gema vs. Rapidshare:
    Im Februar 2012 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das soziale Netzwerk Netlog nicht vor Veröffentlichung prüfen muss, ob von Nutzern hochgeladene Videos gegen Urheberrechte verstoßen. Der EuGH argumentierte, eine solche Überwachung würde gegen das Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht verstoßen. Im November 2011 hatte der EuGH bereits entschieden, dass ein Internetprovider nicht verpflichtet werden kann, Filtersoftware einzuführen, um das Herunterladen von Raubkopien zu verhindern.

    Ein weiteres, ähnlich gelagertes Verfahren im Zusammenhang mit Rapidshare läuft noch: Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg bestätigte ein anderes OLG-Urteil aus dem Jahr 2008, demzufolge es Rapidshare untersagt ist, einige tausend konkrete Musikstücke in Umlauf zu bringen. Auch dieses Urteil will Rapidshare aber vor dem BGH anfechten.


    Quelle: Atari gegen Rapidshare: Filehoster haften unter Umständen - SPIEGEL ONLINE

    Langsam aber sicher zieht sich die Schlinge für RS und Konsorten immer enger zu, man muß jetzt mal abwarten wieweit es RS gelingt sich von urheberrechtlichen Material bzw. Warez Files loszusagen.

    mfg

    Wer versucht zu rennen, bevor er laufen kann, kommt meistens zu Fall



    stop animal experiments, take child molesters - they like pain!


    Besser man bereut was man getan hat, anstatt zu bereuen das man es unterlassen hat
    Thanks

  2. Who Said Thanks:

    Elmer1489abisp (09.05.22)

  3. #2

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    Warum sollte es?

    Rapidshare ist eine schweizer Firma, der kann im Prinzip völlig wurst sein, was der BGH oder EuGH entscheidet.
    Das dürften alles noch Altlasten (rapidshare.de) sein, bei denen die Justiz noch nicht kapiert hat, das sich niemand für ihre letztliche Entscheidung interessieren wird.
    Thanks

  4. Who Said Thanks:

    Raymond2399dix (18.03.22)

  5. #3
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    Quote Originally Posted by mabuse View Post
    Warum sollte es?
    Weil deren Server in DE stehen?



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    Thanks

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