Das Urteil des Hamburger Landgerichts ist ein Erfolg für die Gema. Nicht der ganz große, denn das Gericht hat YouTube im Streit um von Dritten hochgeladene Musikclips nicht als Täter verurteilt, sondern nur als Störer. Das Gericht argumentiert: YouTube macht sich die Videos nicht zu eigen, die andere dort hochladen. YouTube ist ein Hosting-Anbieter, eine Plattform, die von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden kann. Zum Beispiel, wenn sie Videos mit jenen sieben Liedern von Komponisten und Textautoren hochladen, deren Rechte die Gema in dem Hamburger Verfahren vertritt.
Doch das Gericht hat die Prüfpflichten für YouTube recht hoch angesetzt. Die Gema muss nicht jeden neuen Upload der Werke bei YouTube melden, der die Rechte der sieben Künstler verletzt. YouTube hat ab sofort alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit die Werke nicht wieder auf der Videoplattform veröffentlicht werden. Sonst drohen Ordnungsgelder.
Diese Prüfpflicht gilt ab sofort, auch wenn YouTube oder die Gema oder beide in die nächste Instanz gehen. Solange es kein neues, anderslautendes Urteil in der Sache gibt, muss YouTube die Uploads seiner Nutzer mit einer Filtersoftware vorab prüfen. Das dürfte für YouTube einigen Aufwand bedeuten - pro Minute laden Nutzer nach Angaben des Portals 60 Stunden neues Videomaterial hoch. Da hilft es wenig, dass YouTube nicht auch noch das bestehende Material nicht komplett scannen muss.
Das Gericht hat YouTube konkrete Auflagen gemacht, wie das Unternehmen neue Uploads der bislang sieben Werke zu verhindern hat. Diese Auflagen dürften Google nicht gefallen, denn sie können sehr leicht eine Menge Aufwand und Kosten verursachen.
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