BVerfG (1 BvR 1299/05): Regelungen des TKG zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig sind. (BVerfG (1 BvR 1299/05)). Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die §§ 111 bis 113 des TKG.. § 111 TKG verpflichtet geschäftsmäßige Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die von ihnen vergebenen beziehungsweise bereitgestellten Telekommunikationsnummern (Rufnummern, Anschlusskennungen, Mobilfunkendgerätenummern und Kennungen von elektronischen Postfächern) sowie die zugehörigen persönlichen Daten der Anschlussinhaber wie Namen, Anschriften und Geburtsdaten zu erheben und zu speichern.
Quelle und alle dazugehörigen §§ findet ihr hier: BVerfG (1 BvR 1299/05): Regelungen des TKG zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig

Da wäre mal wieder das kleine Wörtchen "teilweise", wer differenziert denn genau ob nun verfassungswidrig oder eben nicht?

Das ganz nützt nichts wenn man hier keine klaren Grundlinien schafft, so wirkt dass ganze eher wie ein Kaugummiparagraph...

mfg