+ Reply to Thread
Results 1 to 1 of 1

Thread: BAG: Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann womöglich gekündigt werden

  1. #1
    VIP
    Snitlev's Avatar
    Join Date
    30.09.08
    Location
    WWW
    P2P Client
    legal, illegal, scheißegal
    Posts
    10,437
    Activity Longevity
    1/20 19/20
    Today Posts
    0/5 ssss10437

    BAG: Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann womöglich gekündigt werden

    Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben-was in der Praxis häufig vorkommt. Ob eine wirksame Vereinbarung vorlag, war allerdings im vorliegenden Fall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer streitig. Der Mitarbeiter berief sich darauf, dass eine Klausel unklar sei.

    Der Arbeitgeber verwendete einen Arbeitsvertrag, der die folgende vorformulierte Klausel enthielt:

    “Dieser Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.10.2009. Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ……………………… kündigen. Die ersten 3 Wochen/Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen.” Dabei waren die Zahl „3“ sowie das Datum handschriftlich eingetragen worden.
    Im Anschluss daran heißt es: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – nach Ablauf der Probezeit – gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.”
    Nach dem Ende der Probezeit kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer. Der Mitarbeiter klagte hiergegen vor dem Arbeitsgericht, weil der Arbeitgeber nach seiner Ansicht nicht mehr nach dem Abschluss der Probezeit hätte kündigen durfte. Dies begründete der Mitarbeiter damit, dass die erstgenannte Klausel unklar und somit nichtig sei. Dies ergibt sich seiner Auffassung nach daraus, dass der Arbeitgeber keine Frist in das vorgesehene Feld eingetragen hat. Der Arbeitgeber hätte hier zumindest den Teil „mit einer Frist vom“ durchstreichen müssen. Nur dann sei die Klausel verständlich genug.
    Hiermit konnte der Arbeitnehmer nicht die Richter vom Bundesarbeitsgericht überzeugen. Sie wiesen seine Klage mit Urteil vom 04.08.2011 (Az: 6 AZR 436/10) ab. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist nach § 15 Abs. 3 TzBfG ausnahmsweise ordentlich kündbar, wenn dies Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam vereinbart haben. Die Richter stellen klar, dass hierfür die Klausel des Arbeitsvertrages verständlich genug formuliert worden ist. Eine Streichung von dem Passus „mit einer Frist vom“ ist nicht notwendig. Denn die Worte „während der Zeit“ beziehen sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis und nicht nur auf die Probezeit. Von daher ist die Klausel laut Bundesarbeitsgericht nicht unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
    Sicherlich ist unser mehrteiliger Leitfaden für Arbeitnehmer interessant für Sie: Leitfaden Für Arbeitnehmer | Infos hier

    Quelle: http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/b...-werden-14007/

    Den Leitfaden für Arbeitnehmer sollte man sich ruhig mal genauer anschauen...

    mfg
    Last edited by Snitlev; 13.10.11 at 10:31. Reason: Link ausgetauscht

    Wer versucht zu rennen, bevor er laufen kann, kommt meistens zu Fall



    stop animal experiments, take child molesters - they like pain!


    Besser man bereut was man getan hat, anstatt zu bereuen das man es unterlassen hat
    Reply With QuoteReply With Quote
    Thanks

+ Reply to Thread

Tags for this Thread

Posting Permissions

  • You may post new threads
  • You may post replies
  • You may not post attachments
  • You may not edit your posts
  •