Der Arbeitgeber verwendete einen Arbeitsvertrag, der die folgende vorformulierte Klausel enthielt:
“Dieser Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.10.2009. Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ……………………… kündigen. Die ersten 3 Wochen/Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen.” Dabei waren die Zahl „3“ sowie das Datum handschriftlich eingetragen worden.
Im Anschluss daran heißt es: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – nach Ablauf der Probezeit – gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.”
Nach dem Ende der Probezeit kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer. Der Mitarbeiter klagte hiergegen vor dem Arbeitsgericht, weil der Arbeitgeber nach seiner Ansicht nicht mehr nach dem Abschluss der Probezeit hätte kündigen durfte. Dies begründete der Mitarbeiter damit, dass die erstgenannte Klausel unklar und somit nichtig sei. Dies ergibt sich seiner Auffassung nach daraus, dass der Arbeitgeber keine Frist in das vorgesehene Feld eingetragen hat. Der Arbeitgeber hätte hier zumindest den Teil „mit einer Frist vom“ durchstreichen müssen. Nur dann sei die Klausel verständlich genug.
Hiermit konnte der Arbeitnehmer nicht die Richter vom Bundesarbeitsgericht überzeugen. Sie wiesen seine Klage mit Urteil vom 04.08.2011 (Az: 6 AZR 436/10) ab. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist nach § 15 Abs. 3 TzBfG ausnahmsweise ordentlich kündbar, wenn dies Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam vereinbart haben. Die Richter stellen klar, dass hierfür die Klausel des Arbeitsvertrages verständlich genug formuliert worden ist. Eine Streichung von dem Passus „mit einer Frist vom“ ist nicht notwendig. Denn die Worte „während der Zeit“ beziehen sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis und nicht nur auf die Probezeit. Von daher ist die Klausel laut Bundesarbeitsgericht nicht unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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