Das Oberlandesgericht Hamm hat beschlossen (Az.: I-3 U 196/10) Rechtsprechung: 3 U 196/10 , dass anonyme Äußerungen im Internet von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz abgedeckt sind. Es bestehe keine Beschränkung des Rechtes auf einem Individuum zuzuordnende Äußerungen. Dies sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Im vorliegenden Fall sah sich ein Psychotherapeut durch eine anonyme, negative Bewertung in einem Bewertungsportal in seinen Rechten verletzt und hat auf Entfernung und Schadensersatz geklagt. Nach Ansicht des Oberlandesgericht hat der Arzt jedoch die lediglich auf seine berufliche Tätigkeit abzielende Bewertung zu akzeptieren. Anders sehe es hingegen aus, wenn ein Bezug auf seine Privatsphäre bestanden hätte.
Spoiler Im Übrigen betonten die Richter die grundsätzliche Bedeutung der anonymen Meinungsäußerung im Internet::
“Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern.”



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Also wissen wir jetzt das wir unsere freie Meinung äussern dürfen solange sie nicht gegen die Privatsphäre zielt...


mfg