Im heutigen 14. Teil geht es um die Strafbarkeit wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§106 UrhG). § 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

In jüngerer Zeit geistern immer wieder Berichte über immense Abmahnwellen wegen illegalem Download von Musik- und Filmwerken durch die Medien. Zahlreiche abmahnende Kanzleien fordern Internetuser zur Abgabe von Unterlassungserklärungen und zur Entrichtung pauschaler Zahlungen auf. Das Urheberrecht wird aber nicht nur zivilrechtlich geschützt. Mit diesem Beitrag soll die Reichweite strafrechtlicher Konsequenzen im Zusammenhang mit der Nutzung von Filesharingbörsen im Internet erläutert werden.
Spoiler Worum geht es bei §106 UrhG?:
Die zentrale Vorschrift ist §106 UrhG. Der Paragraph schützt das urheberrechtlich geschützte Werk vor unerlaubter Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Wiedergabe. Diese Norm ist die vorrangige Strafvorschrift gegen Eingriffe in ´das geistige Eigentum´. Konkret geht es um die Verfügungsbefugnis des Urhebers, also das Recht, darüber zu entscheiden, wem der Zugriff auf das geschützte Werk gestattet sein soll.



Spoiler Wer kann Täter sein?:
Als erste Bedingung für die Strafbarkeit verlangt das Gesetz zunächst eine Vervielfältigungshandlung. Diese kann zum Beispiel durch Bereitstellen von Musikdateien zum Download (sog. Sharehosting Dienst), Herunterladen eines Musikstücks von Tauschbörsen oder die Kopieanfertigung von CDs erfolgen. Wer diese vervielfältigten Musikdateien verbreitet oder einer größeren Anzahl von Menschen zur Verfügung stellt, tappt in die strafrechtliche Falle. Sofern der Täter daraus eine Gewohnheit macht, verwirklicht sich der Qualifikationstatbestand des §108a Abs. 1 UrhG, der einen höheren Strafrahmen bei der Strafbestimmung bietet.



Spoiler Gesetzlich zugelassene Fälle:
Grundsätzlich entscheidet der Urheber, ob er sein Werk vervielfältigt (§16 UrhG). Unter Umständen lässt aber das Gesetz selbst den Download von Musikstücken zu. Eine zentrale Rolle spielt §53 UrhG, wonach die Strafbarkeit entfällt, wenn der einzelne Vervielfältigungsvorgang nur in geringer Zahl und ausschließlich zum privaten Gebrauch erfolgt. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: dieses Privileg der Privatkopie greift nicht ein, wenn der Filesharer hätte erkennen können, dass er beim Download ein offensichtlich rechtswidriges Musikstück als Vorlage verwendet hat.



Spoiler Einwilligung des Berechtigten:
Die Tatsache allein, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, lässt nicht den Schluss zu, dass das Musikstück ohne das erforderliche Einverständnis ins Netz gestellt wurde. Ein verbotener Download ist bei weitem nicht immer deutlich als solcher zu erkennen. Um die eigene CD zu promoten, stellen viele Künstler einzelne Songs zum kostenlosen Download auf ihrer Website ein. Da kann der Internetuser nicht mehr eindeutig feststellen, ob die in der Tauschbörse angebotenen Musikdateien mit oder ohne den Willen des Urhebers hochgeladen wurden.



Spoiler Welche Absicht wird für die Strafbarkeit gefordert?:
Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben, um strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden: er müsste also wissentlich und willentlich ein rechtlich erhebliches Verhalten herbeigeführt haben; dem Täter soll es gerade auf die runtergeladene Datei samt Inhalt ankommen. Stellt der Internetnutzer erst nach dem Download fest, dass ein anderes als das nicht urheberrechtlich geschützte Werk runtergeladen wurde, fehlt ihm in der Regel der Vorsatz.



Spoiler Wichtige Bestimmungen:
Der Versuch ist strafbar (§106 Abs.2 UrhG). Hervorzuheben ist das Strafantragserfordernis. Grundsätzlich steht dem Geschädigten das Privatklagerecht zu. Die Staatsanwaltschaft kann – auch ohne Strafantrag – bei besonderem öffentlichem Interesse tätig werden (§109 UrhG).




mfg