In einem der Fälle ging es um einen Arbeitnehmer, der seit 1991 bei seinem Arbeitgeber angestellt war, 2005 erkrankte und bis Juni 2008 arbeitsunfähig blieb. Danach nahm er die Arbeit wieder auf. Sein Chef gewährte ihm für das Jahr 2008 insgesamt 30 Tage Urlaub. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden, er verlangte auch den Urlaub aus den Jahren 2005 bis 2007 - also insgesamt 90 Tage.
Der Arbeitgeber berief sich auf den § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG. Demzufolge muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Die Klage hatte deshalb vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch sei spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 untergegangen. Zwar seien die Urlaubstage zunächst tatsächlich übertragen worden, doch sei eben auch die Übertragung zeitlich befristet (außer, es gibt dazu abweichende vertragliche Regelungen). Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, allerdings offengelassen (Urteil vom 9. August 9 AZR 425/10).
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