Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass drei Geschwister das Geldgeschenk ihrer Oma behalten dürfen: Nachdem die Kasseler Richter auf zahlreiche formale Mängel bei der Anrechnung des Gelds auf die Hartz-IV-Leistungen hingewiesen hatten, gab das Jobcenter seine Forderung freiwillig auf (Az.: B 14 AS 74/10 R).
Rund um den Jahreswechsel 2006/2007 hatten die Geschwister Lhiemai (damals 15 Jahre alt), Geraldine (damals 13) und Leon (damals 6) insgesamt 570 Euro von ihrer Oma überwiesen bekommen – als Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Als das Jobcenter später davon erfuhr, wertete es die Zahlungen als Einkommen und verlangte deshalb einen Teil der bereits ausgezahlten Hartz-IV-Leistungen von der Familie zurück. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts machte die Behörde dabei aber so viele Fehler, dass die Rückforderungsbescheide ungültig waren. So habe das Jobcenter unter anderem nicht im Einzelnen ausgerechnet, wer wie viel zurückzahlen sollte, sondern lediglich die Gesamtsumme gefordert.
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