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Thread: Arbeitsrecht: VGH BW: Der Kleidungswechsel ist noch keine Arbeitszeit

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    Arbeitsrecht: VGH BW: Der Kleidungswechsel ist noch keine Arbeitszeit

    Die Zeit für das Anziehen und Ausziehen von Arbeitskleidung gehört jedenfalls bei der Polizei in der Regel noch nicht zur Arbeitszeit. Dies geht aus zwei Urteilen des VGH Baden-Württemberg vom 28.07.2011 hervor (Az. 4 S 1676/10).

    Geklagt hatten zwei Polizisten, die für den Wechsel auf die Arbeitskleidung jeweils 15 Minuten täglich auf ihre Arbeitszeitkonten angerechnet bekommen wollten. Nachdem die Anträge abgelehnt wurden und auch der Widerspruch beim Land Baden-Württemberg keinen Erfolg hatte, klagten sie vor den Verwaltungsgerichten in Karlsruhe und Stuttgart ebenfalls ohne Erfolg. Nun hatte die Berufung vor dem VGH Baden-Württemberg zumindest teilweise Erfolg.
    Die Richter des VGH BW urteilten, dass mangels einer gesetzlichen Regelung über das Umziehen von Polizeibeamten auf die Pflichten aus dem Dienstverhältnis des Beamten abzustellen sei. Folglich sei eine Tätigkeit nur „Arbeit“ im Sinne des Arbeitsverhältnisses, wenn sie den Beamten derartig beanspruche, dass sie seinen tatsächlichen dienstlichen Tätigkeiten gleichstehe.
    Das An- und Ablegen einer Polizeiuniform gehört laut den Richtern des VGH eben nicht zu diesen Tätigkeiten. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die eigentliche Dienstleidung auch privat getragen werden darf. Insofern ist das Anlegen der Dienstkleidung der privaten Interessenssphäre der Beamten zuzuordnen und keine Tätigkeit im Sinne des Arbeitsverhältnisses.
    Quelle: VGH BW: Der Kleidungswechsel ist noch keine Arbeitszeit

    Das Prob. kennen sicher viele, ich kann ja nur aus meiner Erfahrung sprechen die meisten großen Unternehmen haben ja eine Zeiterfassung in Form einer Stempeluhr. Das heißt die Arbeitszeit beginnt zb. um 06:00Uhr dann bedeutet das dass der Mitarbeiter um spätestens 6 Uhr in Arbeitskleidung an seinem Arbeitsplatz erscheinen muss, dass allerdings betrifft meistens nur gewerbliche Mitarbeiter, im Angestellten Bereich sieht das wiederum anders aus denn dort kann man die Klamotten zivil genauso tragen wie an der Arbeit im Büro...

    Beim Abstempeln also zum Feierabend gilt das gleiche, der Mitarbeiter darf um 14:00 Uhr stempeln und sich danach wieder umziehen, die Zeit zum Umziehen sind nunmal seine private Sache und haben nichts mit der Arbeitszeit zu tun, ist ja genauso wie mit der Fahrtzeit zur Arbeitsstelle...

    mfg

    Wer versucht zu rennen, bevor er laufen kann, kommt meistens zu Fall



    stop animal experiments, take child molesters - they like pain!


    Besser man bereut was man getan hat, anstatt zu bereuen das man es unterlassen hat
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  2. #2

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    Naja, ob ich meinen Anzug mit Krawatte und schicken Lederschuhen genauso in der Freizeit trage wie im Büro stelle ich mal in Frage. Wenn aber das Anziehen der Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört, dann aber bitte auch schon die Anfahrt.
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