Nun kann man über eventuelle Verbote dieser Art gegen Fans nachdenken. Schriftzüge wie zum Beispiel “Du kannst auch noch so viele Bälle parieren, wir werden dich nie in unserem Trikot akzeptieren” sind aber unter keinem relevanten rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Jeder Verein besitzt natürlich ein Hausrecht und kann in gewissen Situationen davon Gebrauch machen allerdings kann dieses Hausrecht nicht missbräuchlich oder sogar willkürlich ausgeübt werden. Grund hierfür ist es, dass auch ein Stadion ein Teil des öffentlichen Raumes ist.
Daher hat der BGH in einem Urteil vom 30.10.2009 entschieden (Az. V ZR 253/08), dass wenn ein Verbot oder ein Ausschluss dieser Art gegen bestimmte Personen ausgesprochen wird, deren mittelbar in das Zivilrecht eingreifende Grundrecht gewahrt werden muss. Will der Veranstalter bestimmte Personen vom Zugang des Stadions ausschließen, so muss ein sachlicher Grund hierfür vorliegen.
Eine unliebsame Meinungsäußerung ist kein solcher Grund.
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