Im vorliegenden Fall wurde ein Nutzer der Plattform eBay wegen eines Verstoßes gegen Urheberrecht abgemahnt. Er sollte ein bestimmtes Foto dort eingestellt haben, über das er keine Nutzungsrechte hatte Daraufhin wurde er von einer Kanzlei mit Schreiben unter Fristsetzung aufgefordert, eine “geeignete” Unterlassungserklärung abzugeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung war jedoch nicht beigefügt. Als der Abgemahnte dieser Aufforderung nicht nachkam, erging gegen ihn eine einstweilige Verfügung. Es wurde ihm untersagt, dieses Foto bei e-Bay öffentlich zugänglich zu machen.
In dem Rechtsstreit ging es nun darum, wer die Kosten hierfür zu tragen hat. Der Abgemahnte berief sich unter anderem darauf, dass er als Laie nicht zu der Abgabe der geforderten Erklärung in der Lage gewesen ist.
Hierzu entschied das Landgericht Köln am 13.01.2011, dass der Abgemahnte die Kosten für das Verfahren zu tragen hat (Az. 28 O 688/09). Dem steht nach Ansicht der Richter nicht entgegen, dass er gar keine vorgefertigte Unterlassungserklärung erhalten hat. Zwar müsse der Abgemahnte in der Abmahnung darauf aufmerksam gemacht werden, wie er sich zu verhalten habe. Hierzu reicht es jedoch, wenn er in ordnungsgemäßer Form zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Es ist hingegen nicht notwendig, dass ihm hierzu eine vorformuliere Erklärung zur Verfügung gestellt wird.
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