Das LG Köln hat in einem Beschluss vom 10. Januar 2011 - 28 O 421/10 wie ich finde mit sehr strengen Worten einen Prozesskostenhilfe Antrag abgelehnt. Ich sehe in diesem Beschluss durchaus einige Punkte, die einer kritischen Stellungnahme bedürfen:
In dem Beschluss heißt es:
“Am 15.12.2009 um 10:08:14 Uhr MEZ ermittelte die von der Klägerin beauftragte Firma L… AG - nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin -, dass das Computerspiel „R… o…“ durch einen Nutzer mit der IP-Adresse … im Rahmen eines Filesharing-Systems im Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde. Hierbei ermittelte die Firma L…, insoweit ebenfalls nach dem streitigen Vortrag der Klägerin, dass aufgrund eines Abgleichs des Hash-Wertes der Originalspielfilm zum Abruf bereit gestellt wurde. [Fettung - durch den Unterzeichner]
Auf den Vertipper soll es hier nicht ankommen, wichtiger finde ich, dass die Auseinandersetzung mit den Hash Werten von den Gerichten viel zu kurz kommt. Denn ähnlich wie es gute, sehr gute und sichere Schösser gibt, gibt es auch bei den Hash Werten Unterscheidungen, die hier offenbar nicht ausreichend problematisiert wurden.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - LG Köln Beschluss vom 10 Januar 2011 - 28 O 421/10 - Widerstand ist zwecklos?
Leider wird es solche Fälle wohl öfters geben, da man sich seitens des Gerichts nicht näher mit den Hashwerten bzw. den Unterschieden zwischen den Hashwerten auseinandersetzt, davon ab hoffe ich auch wie RA Dr. Wachs / http://www.dr-wachs.de/kontakt.html es ähnlich fordert, das man diese Log-Firmen zukünftig näher und auch stärker kontrolliert...
mfg
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