Bei Sharehostern handelt es um Dienstleister im Internet, bei denen die User Dateien unmittelbar speichern können. Hierzu gehört auch das in der Schweiz angesiedelte Unternehmen Rapidshare. Dieses hat sich vor allem auf den Austausch von größeren Dateien durch die Nutzer selbst spezialisiert. Dabei lässt es ihnen freie Hand und verlangt von seinen Kunden - außer bei der Inanspruchnahme des kostenpflichtigen Premiumdienstes - keine Registrierung.
Neben den vielen ehrlichen Nutzern gibt es natürlich einige schwarze Schafe, die das zum Begehen von Urheberrechtsverletzungen ausnutzen. Dies ist natürlich den jeweiligen Rechteinhabern ein Dorn im Auge. Sie verlangen, dass Rapidshare dieses kriminelle Treiben durch wirksame Überwachungsmaßnahmen verhindert.
Aus diesem Grunde wurde Rapidshare bereits vor mehreren deutschen Gerichten verklagt - in den meisten Fällen jedoch ohne Erfolg. Vorliegend versuchte nunmehr die Firma Atari das Unternehmen dazu zu zwingen, dass es etwas gegen die illegale Verbreitung seines Computerspiels „Alone in the Dark” unternimmt. Das Landgericht Düsseldorf gab dieser Klage zunächst mit Urteil vom 24.03.2010 statt (Az. 12 O 40/09).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte jedoch auch in diesem Fall seiner bisherigen Rechtsprechung und wies die Klage von Atari mit Urteil vom 21.12.2010 ab (Az. I-20 U 59/10)
Rechtsprechung: 20 U 59/10
Zunächst einmal stellten die Richter fest, dass Rapidshare selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist lediglich, ob eine Heranziehung für das Handeln Dritter im Wege der sogenannten Störerhaftung in Betracht kommt. Dies verneinte das Gericht jedoch. Hierzu stellte das Gericht fest, dass von einer Sharehoster - Plattform auch nicht zu viel verlangt werden darf.
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