Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Dezember 2010 muss der Provider nur noch die Daten eines Kunden herausgeben, wenn dessen angebliche Urheberechtsverletzung einen wirtschaftlichen Schaden für den Rechteinhaber zur Folge hat. "Das OLG Köln ist für die Deutsche Telekom zuständig, die wiederum soll derzeit rund 190.000 IP-Adressen pro Monat auf Aufforderung rausrücken", beschreibt Blogger Markus Beckedahl auf netzpolitik.org die Sachlage und geht auf das Urteil im Folgenden ein: "Als Grund für die Weitergabe der IP-Adressen muss ein 'gewerbliches Ausmaß' vorliegen. Das klingt erstmal nach 'Mit einer Urheberrechtsverletzung Geld verdienen'." Sprich: Wenn der Rechteinhaber (also der Künstler, sein Label oder Verlag) nicht nachhaltig geschädigt wird, kommt der Rechteverletzer möglicherweise ungeschoren davon...

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