Der Betreiber eines Internet-Cafés ist für Rechtsverletzungen seiner Kunden verantwortlich - zumindest dann, wenn er sein Netzwerk nicht mit entsprechenden Sperrmaßnahmen ausgestattet hat. Das entschied das Landgericht Hamburg (AZ.: 310 O 433/10 vom 25.11.2010), wie das Portal Online & Recht berichtet.
Im konkreten Fall war über einen der PCs im betroffenen Internet-Café ein urheberrechts*geschützter Film in eine P2P-Tauschbörse gestellt worden. Als der Musikverlag, der die entsprechenden Rechte inne hat, dies bemerkte, sandte er dem Internet-Café-Betreiber eine Abmahnung. Als der Betreiber auf diese nicht reagierte, forderte der Rechteinhaber den Café-Besitzer auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einem Streitwert in Höhe von 10 000 Euro abzugeben.
Da der Betreiber des Internet-Cafés auch das nicht wollte und darauf verwies, dass der Upload des Films nicht durch ihn, sondern einen Nutzer des Internet-Cafés erfolgt sei, landete der Fall vor dem Landgericht Hamburg. Die Richter entschieden schließlich zugunsten des klagenden Musikverlags.

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