8. Oktober 2010

Mit Beschluss vom 21. September 2010 (Az. 1 BvR 1865/10) Rechtsprechung: 1 BvR 1865/10 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde gegen die Volkszählung 2011 (Zensusgesetz 2011) nicht zur Entscheidung angenommen.


Inhaltlich setzte sich das BVerfG mit dem Zensusgesetz nicht auseinander. Die Beschwerde scheiterte bereits aus formalen Gründen. Die Beschwerdeführer machten das gesamte Zensusgesetz 2011 zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Dies werde den Anforderungen einer Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, so das BVerfG. Notwendig sei vielmehr die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen. Zudem genüge die Beschwerdebegründung nicht den notwenigen Anforderungen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Regelungen sei nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Dem Beschwerdevorbringen lasse sich insbesondere nicht ausreichend entnehmen, welche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Zensusgesetz 2011 mit sich bringe.
Quelle: WBS-LAW » Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde gegen Volkszählung 2011 zurück

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde siehe hier: Das Bundesverfassungsgericht

So wie es aussieht hat es den Anschein das man die Begründung nicht ausreichend qualitativ dem Gericht vorgelegt hat bzw. man deren Inhalt als nicht sachgemäß begutachtet hat, und damit ist auch dieses Thema erledigt und wir freuen uns auf die Volkszählung im kommenden Jahr (leichte Ironie ;-)...

mfg