„In diesem Betrag sind folgende Kosten enthalten:
– Eine Schadensersatzzahlung an unsere Mandantschaft aufgrund der Verletzung ihrer Rechte durch die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonaufnahme, wobei mit Ausnahme und Erfüllung des angebotenen Vergleichs der in Ziff. 4 dieses Schreibens geltend gemachte Auskunftsanspruch unserer Mandantin erledigt ist,
– die Kosten unserer Inanspruchnahme für dieses Abmahnschreiben,
– Anwalts- und Gerichtskosten, die unserer Mandantschaft dadurch entstanden sind, dass für die Auskunftserteilung durch ihren Provider ein gerichtlicher Antrag gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz gestellt werden musste sowie
– Aufwendungen, die unserer Mandantin ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 S. 3 Urheberrechtsgesetz für die Auskunftserteilung zu erstatten hat.“
Quelle: Abmahnung Kornmeier & Partner ? Wir wollen es genau wissen | Abmahnung-Blog.de
Mal eine interessante Aufschlüsslung der Kosten zum Abmahn-Pauschalbetrag von 450 €
mfg
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