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Thread: Drahtloses Internet: Passwortschutz Pflicht

  1. #1
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    Drahtloses Internet: Passwortschutz Pflicht

    Zur Absicherung eines drahtlosen Internet-Zugangs reicht es nicht aus, sich auf den voreingestellten Passwort-Schutz des Dienste-Anbieters zu verlassen. Auch private Anschluss-Inhaber seien verpflichtet, ihren WLAN-Anschluss "durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen" so zu schützen, dass er nicht von Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht werden könne, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: I ZR 121/08) geurteilt. Erfolgt der Schutz nicht, können dem Anschluss-Inhaber Abmahnkosten in Höhe von 100 Euro entstehen. Denn im Rahmen der sogenannten "Störerhaftung" kann von ihm eine Unterlassung verlangt werden, Dritte auf seinen Anschluss zugreifen zu lassen.
    Quelle: Drahtloses Internet: Passwortschutz Pflicht | RP ONLINE

    Ich gehe mal davon aus das jeder hier dieses standardmässig gemacht hat, aber interessant der Fall der dort beschrieben ist in dem Artikel.
    Wer heute sein Wlan nicht sichert durch das Passwort + WPA2 ist selber schuld und darf sich dann auch nicht beschweren...

    mfg

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  2. #2
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    da das voreingestellte Passwort bei neuen Geräten mitlerweile im zufällig vergeben wird, ist das immerhin sicherer als ein Pass ala 123456 einzugeben.

    nur dann Zettel verstecken^^.

    Mfg Dagon

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  3. #3
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    So hier habe ich mal das passende Video zu dem Urteil gefunden:

    Aktuelle Nachrichten - Inland Ausland Wirtschaft Kultur Sport - ARD Tagesschau

    Gestern Abend haben die ARD Tagestehem über das BGH Urteil zur Wlan Haftung berichtet. Rechtsanwalt Christian Solmecke stand der ARD als Interviewpartner zur Verfügung.

    Konsequenzen des BGH W-LAN Urteils für Privatpersonen und Unternehmen – eine ausführliche juristische Einschätzung von Rechtsanwalt Christian Solmecke

    Vollkommen unerwartet hat der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil auch zur so genannten 100 € Deckelung Stellung bezogen. Danach sollen bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen die Anwaltskosten für die erste Abmahnung auf 100 € heruntergeschraubt werden. Die Gerichte vertreten mit unterschiedlicher Begründung derzeit überwiegend die Auffassung, dass eine solche Deckelung bei Tauschbörsenfällen nicht gegeben ist. Insbesondere wurde bislang argumentiert, dass beim Tausch eines aktuellen Liedes niemals eine Geringfügigkeit angenommen werden kann. Dieser gängigen Rechtsprechung hat der BGH nun heute einen klaren Riegel vorgeschoben. In dem verhandelten Fall ging es gerade um ein Lied, welches im Jahr 2006 sehr aktuell war (Sommer unseres Lebens von Sebastian Hämer). Einige Gerichte haben bislang die Auffassung vertreten, dass der Handel von Musik im Internet immer gewerblich sein müsse, da der Nutzer den privaten Bereich verlasse. Auch diese Rechtsprechung wird nach dem heutigen Urteil nicht weiter aufrecht erhalten werden können. Im konkret verhandelten Fall griff die 100 € Deckelung zwar noch nicht, weil sich eine entsprechende Norm im Jahr 2006 noch nicht im deutschen Urheberrechtsgesetz befand. Relevant ist dies jedoch für alle Fälle nach Inkrafttreten des § 97a UrhG am 01.09.2008.
    den ganzen Text hier weiterlesen: http://www.wb-law.de/news/it-telekom...cke/#more-1605

    Recht interessant, mal verschiedene Standpunkte dazu zu hören...

    mfg
    Last edited by Snitlev; 14.05.10 at 07:41.

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  4. #4

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    Auf der einen Seite ist dieses Urteil für uns Kenner natürlich wie erwartet ausgefallen. Auf der anderen Seite bleibt die Frage, wie freizugängliche WLANs an öffentlichen Plätzen nun behandelt werden?
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