In seiner Entscheidung vom 04.03.2010, AZ: III ZR 79/09 hat der Bundesgerichtshof die Einordnung des “Internet-System-Vertrag” als Werkvertrag gemäß §§ 631 ff BGB bestätigt.

Der BGH führt aus, dass der “Internet-System-Vertrag” den “Internet-Provider-Verträgen” zuzuordnen sei. Zu den “Internet-Provider-Verträgen” gehörten eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragstypen. Bei diesen Vertragstypen handele es sich meist um atypische und gemischte Verträge, die sich im Einzelnen im Rahmen der Schwerpunktbetrachtung, sowie unter Berücksichtigung der Zielrichtung des Auftraggebers den im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zuordnen ließen. So wird z.B. der Access-Provider-Vertrag als Dienstvertrag, der Application-Service-Providing-Vertrag als Mietvertrag und der Webdesign-Vertrag als Werkvertrag, u. U. auch als Werklieferungsvertrag angesehen.
Quelle: WBS-LAW BGH zur rechtlichen Einordnung eines Internet-System Vertrags

Naja ist wohl so eine Art Kartell-Aufsicht, aber warum nicht eine Regel die für alle gleich ist ob das nun vorteilhaft für uns ist kann ich nicht sagen, hoffe es aber mal...

mfg