Am 18. März 2010 war die Verhandlung des BGH zur Frage, ob und wenn ja wie ein W-lan gesichert sein muß. Leider konnte ich selber die Verhandlung nicht besuchen, nach Gesprächen mit Kollegen die das Glück hatten vor Ort zu sein hat sich folgendes ergeben:
2. Die 100,00 EUR Deckelung wurde so -entgegen einigen Gerüchten im Internet - wohl nicht bejaht, es scheint aber grundsätzliche Ausführungen zu dieser Thematik gegeben zu haben. Ob in dem Urteil ein obiter dictum fällt? Allerdings geht es hier in dieser Entscheidung nach meiner Kenntnis ohnehin um ein einzige Lied “Sommer unseres Lebens”, denkbar wäre allerdings, dass nun einige Instanzgerichte sich doch noch etwa genauer mit dem 97a II UrhG - zumindest bei Abmahnungen wegen eines Liedes - befassen. Derzeit sind ja einige Verfahren wegen ein Lied Abmahnungen anhängig, das sollte im Auge behalten werden.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - BGH I ZR 121/08 und die Störerhaftung - Machtwort ?
Es bleibt spannend wie man dieses zukünftig auslegen wird...
mfg
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