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Thread: Gericht bremst Abmahnindustrie

  1. #1
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    Thumbs up Gericht bremst Abmahnindustrie

    Fiktive Anwaltsgebühren sind nicht einklagbar

    Auf die Abmahnindustrie kommen womöglich harte Zeiten zu. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einem Anwalt die Eintreibung von fiktiven Abmahngebühren verwehrt.

    2010 könnte das Jahr der großen Krise für die Abmahnindustrie werden, jedenfalls wenn es nach dem Amtsgericht Frankfurt am Main geht. In einem Urteil vom 29. Januar 2010 verweigerte das Gericht einem abmahnenden Anwalt die Eintreibung seiner fiktiven Anwaltsgebühren, da es dafür keine Rechtsgrundlage sah.
    Auf den ersten Blick war es ein Fall, wie es viele dieser Art gibt. Jemand stellte in einer Tauschbörse ohne Genehmigung des Rechteinhabers ein Musikstück ein - eine klare Urheberrechtsverletzung. Ein sogenanntes Ermittlungsunternehmen, in diesem Fall Digiprotect, stellte die IP-Adresse des Täters fest. Da Digiprotect in diesem Fall auch ein Schutzrecht für den Titel "Guru Josh - Infinity 2008" hielt, beauftragte das Unternehmen einen Partneranwalt - Udo Kornmeier - mit einer Abmahnung und der damit verbundenen Eintreibung von Schadensersatz und Abmahngebühr.
    Spoiler Digiprotect und Kornmeier können nun gegen das Urteil in Berufung gehen.:
    Sollte das Urteil des Amtsgerichts Bestand haben, dann droht der Abmahnindustrie das schnelle Ende ihres ebenso lukrativen wie umstrittenen Geschäftsmodells. Per Serienbrieffunktion und dank gesetzlicher Abmahnlizenz Geld zu scheffeln, damit könnte es dann vorbei sein.


    Quelle: Gericht bremst Abmahnindustrie - Golem.de

    Endlich hat sich mal einer durchgesetzt und das Gericht hat diesem Recht gegeben damit dieser Abmahnindustrie ein Riegel vorgeschoben wird!
    Ich hoffe nur dass man selbst bei einer Berufung dieses Urteil als solches auch dann Bestand hat...

    mfg

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    Besser man bereut was man getan hat, anstatt zu bereuen das man es unterlassen hat
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    slikrapid (11.02.10) , Codeman (11.02.10) , vDD+wR (10.02.10)

  3. #2

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    Sehe ich genauso wie du Snit!
    So is richtig! Kann ja nicht sein, dass man auf offiziellem Wege mit sonen dubiosen Machenschaften weiter das Geld aus der Masse inne eigene Tasche ziehen kann...
    Wenigstens mal ein Gericht, was endlich auspricht und zur Mehrheit der Bürger steht!
    Hoffentlich hat das auch Bestand...
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    Snitlev (10.02.10)

  5. #3

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    alter dann wird ja meine auseinandersetzung mit kornmeier günstiger als ich gedacht hatte...

    ehrlichgesagt freue ich mich schon jetzt auf's gericht...
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  6. #4
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    Entscheidungen zu § 97a II UrhG in Tauschbörsenkonstellationen (Filesharing)

    Veröffentlicht am 12. Februar 2010

    Gerade im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Tauschbörsen wird sehr stark diskutiert, ob der Abgemahnte von der sog. 100,00 EUR Deckelung profitiert. Wenn dem so wäre dürften die Anwaltskosten bei einer Abmahnung nur 100,00 EUR betragen. Derzeit ist bei den Gerichten ein Trend erkennbar, zumindest wenn es um ein ganzes Album oder einen ganzen Film geht, den § 97 a Abs 2 UrhG nicht anzuwenden.weiter…Folgende Gerichte haben die Privilegierung des 97a II UrhG in Tauschbörsenfällen abgelehnt:
    Spoiler Amtsgericht Frankfurt:
    AZ 31 C 1514/09 - 10 vom 24.11.2009 sowie Amtsgericht Frankfurt vom 26.10.2009, AZ 31 C 1685/09 -23 und Amtsgericht Frankfurt vom 16.10.2009, AZ 31 C 1684/09 – 23 (alles Urteile)


    Spoiler Amtsgericht München:
    vom 11.11.2009 Az.: 142 C 14130/09 (Urteil)


    Spoiler Landgericht Köln:
    (Hinweis des Gerichts) vom 20.10.2009 AZ 28 O 332/09. Darin heißt es wörtlich: „Außergerichtlich kommt 97 a Abs. 2 UrhG zudem nur in Betracht, wenn eine unerhebliche Rechtsverletzung eingetreten ist. Dies ist angesichts der 10 zum Download angebotenen Audiodateien ebenfalls nicht der Fall.


    Spoiler Amtsgericht Hamburg:
    Am Amtsgericht scheint es noch nicht entschieden zu sein. In den letzten drei von mir gerichtlich geführten Verfahren wurde der 97a II UrhG zumindest nicht grundsätzlich bei einem Film ausgeschlossen. Das Landgericht sieht dies anders. Hier liegen mir aber keine zitierfähigen Urteile vor.


    Daher lautet mein Fazit, dass bei einem ganzen Album die Rechtsprechung dahin tendiert die Privilegierung des § 97a II UrhG nicht anzunehmen. Dies ist aber natürlich nur eine Momentaufnahme!

    Quelle: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Entscheidungen zu § 97a II UrhG in Tauschbörsenkonstellationen (Filesharing)

    Also wie fett markiert, nur eine Momentaufnahme...

    mfg

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