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Thread: LG Hamburg: Abmahnung per Email möglich

  1. #1
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    LG Hamburg: Abmahnung per Email möglich

    Die Beklagte behauptete, die Email nicht erhalten zu haben, da sie durch die hausinterne Firewall abgefangen worden sei.

    Nachdem der Kläger eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirken konnte, stritten die Parteien über die Kosten des Verfahrens. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung entschied das Landgericht Hamburg, dass die von einer Firewall abgefangene Email als „zugegangen” zu beurteilen sei und das Risiko, dass die Email verloren gegangen sei, bei dem Abgemahnten läge. Probleme, dass die Abmahnung lediglich per Email versandt worden war, sah das Gericht insofern nicht.
    Quelle: W&B Anwälte LG Hamburg: Abmahnung per Email möglich

    Wenn das jetzt so einfach per Mail geschehen soll, wozu bedarf es dann noch Einschreibe-Briefe, denn man hat ja keinen Brief bekommen wird sich wohl auch an das Urteil mit der Mail richten können,
    Bin mal gespannt ob auf den Briefverkehr, was wohl früher oder später auch vor Gericht landet zukomen wird...

    mfg

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  2. #2
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    Schlimm, dass solche Deppen darüber richten können:

    Ein Brief gilt erst als rechtskräftig verschickt, wenn man ein Einschreiben mit Rückschein hat.
    Bei einer eMail wäre es entsprechend die Empfangsbestätigung.

    Das klärt aber immer noch nicht die großen Identitätsprobleme:
    So gibt es noch keine anständige Signatur, die die Echtheit bestätigt.
    (PGP und GPG sind möglich, aber werden kaum eingesetzt)
    Somit sollte man das als Fehlurteil abstempeln und diese Frage weiterziehen.

    Über die Form als eMail an sich gibt es wenig zu meckern, allerdings gibt es keine Garantie, dass eine eMail ankommt (und das liegt nicht nur an eigener Schutzsoftware, sondern auch an anderen, wie den Servern der Provider.)

    mfg
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  3. #3
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    LG Hamburg: Abmahnungen auch per E-Mail möglich (Urteil nun im Volltext)

    3. Februar 2010

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Abmahnungen auch per E-Mail möglich sind. Landet eine solche Abmahnung im SPAM-Folder oder wird durch eine Firewall aussortiert, so gilt die Abmahnung dennoch als zugegangen. Das entsprechende Urteil liegt nunmehr im Volltext vor:


    Landgericht Hamburg

    U R T E I L

    im schriftlichen Verfahren

    Im Namen des Volkes

    Geschäfts-Nr.:
    312 O 142/09

    Verkündet am:
    7.7.2009

    In der Sache

    xxxxxxxxxxxxx - Antragsteller -

    gegen

    xxxxxxxxx - Antragsgegnerin -

    erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die bis zum 2.7.2009 eingereichten Schriftsätze, durch die Richterin am Landgericht Zöllner die Richterin am Landgericht Dr. Bremer den Richter am Landgericht Loos

    für Recht:

    I. Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 17.3.2009 wird bestätigt.

    II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
    Spoiler Tatbestand:
    Die Parteien streiten vorliegend noch über die Kosten des Verfahrens, nachdem die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller gegen sie erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12 (Az.: 312 O 142/09), vom 17.3.2009 hinsichtlich des Ausspruches zu I. anerkannt und einen auf die Kostenregelung beschränkten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hat. In der Sache ging es bei der einstweiligen Verfügung um Folgendes: Die Antragsgegnerin betreibt unter der Domain XXXXX ein Portal, welches u.a. ein Branchenverzeichnis beinhaltet. In diesem Branchenverzeichnis fand sich am 10.02.2009 eine Eintragung für einen Rechtsanwalt, die die Bezeichnung “Fachanwalt für Markenrecht” beinhaltete (Anlage A 2). Der Antragsteller entdeckte diese Eintragung und schickte der Antragsgegnerin per Email die aus Anlage A 5 ersichtliche Abmahnung. Diese Email schickte er gleichzeitig per “Bcc”-Adressierung an seinen Kanzlei-Kollegen Rechtsanwalt XXXX, der den Zugang der Email eidesstattlich versichert. Bei der Antragsgegnerin wurde die Email-Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der “Firewall” abgefangen wurde. Die Antragsgegnerin gab eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab. Der Antragsgegnerin ist auf Antrag des Antragstellers per einstweiliger Verfügung vom 17.03.2009 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, im Rahmen ihres Branchenverzeichnisses unter der Domain “XXXXX” mit der Bezeichnung “Fachanwalt für Markenrecht” für einen Rechtsanwalt zu werben. Dabei wurden der Antragsgegnerin auch die Kosten des Verfahrens auferlegt.


    den ganzen Text: W&B Anwälte LG Hamburg: Abmahnungen auch per E-Mail möglich (Urteil nun im Volltext)

    mfg

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