über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Vorschriften des
Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21.
Dezember 2007 richten. Dieses Gesetz dient unter anderem dazu, die
Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in
deutsches Recht umzusetzen. § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
sieht vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von
Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste
jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste
ebenso wie für Internetzugangsdienste und e-Mail-Dienste. Zu speichern
sind etwa bei Telefongesprächen die Rufnummern des Anrufenden und des
angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs. Die
anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Diensteanbietern
an die zuständigen Behörden zur Strafverfolgung (§ 113b Satz 1 Nr. 1
TKG), zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
(§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) und zur Erfüllung der Aufgaben des
Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des militärischen
Abschirmdienstes (§ 113b Satz 1 Nr. 3 TKG) übermittelt werden.
Gesetzliche Voraussetzung für die Übermittlung der Daten ist, dass die
betreffenden Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf
ermächtigt sind, die auf § 113a TKG Bezug nimmt. Für die Strafverfolgung
gestattet den Zugriff auf die Vorratsdaten § 100g StPO. Insoweit ist
auch diese Regelung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
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