29. September 2009

Der Kollege Mathias Straub von Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg berichtet von einem interessanten Filesharing-Verfahren gegen die Kanzlei U+C. Die erwähnte Entscheidung ist hier zu finden: “In einem von unserer Kanzlei für den Abgemahnten geführten Verfahren wurden letztlich, obwohl gegen den Abgemahnten eine einstweilige Verfügung erging, die Kosten des Verfahrens zu ¾ dem abmahnenden Unternehmen auferlegt. Nachdem der Abgemahnte auf das Abmahnschreiben der einschlägig bekannten Kanzlei u+c nicht reagierte, beantragte diese beim Landgericht Nürnberg-Fürth eine einstweilige Verfügung, die dem Abgemahnten untersagen sollte „Werke der Firma XY (Erotikfilme), insbesondere das Werk XYZ, öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten usw.“. Das Landgericht erließ auch die beantragte Verfügung, bezog den Verbotsausspruch allerdings nicht generell auf „Werke der Antragstellerin“ sondern lediglich auf das auch der Abmahnung zugrundeliegende Werk. Die Kosten (Streitwert EUR 15.000,00) wurden dem Abgemahnten auferlegt. Dieser gab in der Folge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungerklärung ab, widersprach aber der einstweiligen Verfügung. Nachdem die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hatte das Landgericht noch über die Kosten zu entscheiden. Es blieb bei seiner Entscheidung, dass aufgrund des Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens dem Abgemahnten aufzuerlegen seien. Hiergegen richtete sich dieser mit der sofortigen Beschwerde.
Also das ist schon ein recht interessanter Fall, aber ich denke das dieses wohl eher die Ausnahme als die Regel ist,
Denn andere Gerichte urteilen anders...

mfg

Quelle: W&B Anwälte Einstweilige Verfügung gegen angeblichen Filesharer, aber Abmahner trägt ¾ der Kosten