Ein entscheidender Aspekt für jeden Internetnutzer ist die Surfgeschwindigkeit. Daher bieten viele Internetanbieter Flatrates mit 6000 kbits/s oder mehr an. Allerdings kann diese Geschwindigkeit nicht überall tatsächlich geleistet werden. Welche Rechte der Kunde in solch einen Fall hat, zeigt das folgende Urteil des AG Fürth vom 30.03.2009 (Az.: 340 C 3088/08).

Was war geschehen?

Der Kläger bestellte bei der Beklagten eine Doppel-Flat 6000 inklusive Speedoption 16000 zum Preis von 39,99 €/Monat. Die Vertragslaufzeit sollte 24 Monate betragen. Nach drei Tagen erhielt der Kläger ein Schreiben der Klägerin mit der Mitteilung, dass ein T-Net Anschluss der Deutschen Telekom benötigt werde. Diesen ließ die Klägerin für 109,95 € einrichten. Die Freischaltung des DSL-Anschlusses erfolgte eineinhalb Monate später, mit einer Geschwindigkeit von lediglich 3072 kbit/s. Nach Nachfrage des Klägers erklärte die Beklagte, dass derzeit eine Änderung der zur Verfügung gestellten DSL-Leistung nicht geplant, obwohl ein im Internet angebotener Verfügbarkeitscheck eine Surfgeschwindigkeit von 16000 kbit/s vorsah. Daraufhin kündigte der Kläger den Vertrag und machte die 109,95 € als Schadensersatz geltend.
Das ganze Thema: DSL-Vertrag: Fristlose Kündigung wegen zu geringer Surfgeschwindigkeit | telekommunikation | news

Finde dieses Urteil absolut lobenswert, und lässt endlich dieses "bis zu" ad acta legen, entweder habe ich 16000 wo für ich bezahle oder eben nicht nur dann muss sich entsprechend auch der Preis reduzieren...

mfg